Zweifel an der Wirksamkeit des Tarifvertrages für die Zeitarbeit begründen Auskunftsanspruch

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer gegen den Entleiher ist gegeben, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit des für den Verleiher geltenden Tarifvertrages  bestehen, meint das Arbeitsgericht Stuttgart.

Ein Leiharbeitnehmer verlangt von dem Betrieb, in dem er früher  tätig gewesen war, Auskunft über die Arbeitsbedingungen der dort beschäftigten mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer. Diese Auskunft benötigt er, um vom Verleiher, seinen Arbeitgeber, die Differenz zwischen dem ihm gezahlten Lohn und den Lohn, den die regulären Arbeitnehmer beim Entleiher erhalten, einzufordern.

Der Entleiher lehnt dies Begehren ab. Für die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bestehe ein gültiger Tarifvertrag. Ein Tarifvertrag zwischen der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personal (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Dienstleister (AMP). Ein gültiger Tarifvertrag schließt jedoch Ansprüche des Leiharbeitnehmers gegen den Verleiher auf Zahlung des Differenzlohnes aus. Aus diesem Grunde benötigt der Leiharbeitnehmer auch keine Auskunft über die in seinem Betrieb gezahlten Löhne. Er könne und wolle die begehrte Auskunft nicht erteilen, weil hierdurch seine Arbeitsbedingungen einen größeren Personenkreis, insbesondere auch Kunden und Wettbewerbern bekannt würden. Dass die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in einer neueren Entscheidung die Tariffähigkeit der CGZP verneint hat, könne nun nicht dazu führen, dass jetzt in jedem möglichen älteren Fall die Wirksamkeit des Tarifvertrages angezweifelt wird.

Das Gericht gibt der Auskunftsklage statt. Ausgangspunkt der Entscheidung des Gerichts ist, dass das Bundesarbeitsgericht die fehlende Tariffähigkeit der CGZP festgestellt habe. Dieser Fakt binde alle Gerichte, soweit die Frage der Tariffähigkeit der CGZP bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spiele. Auf die Frage, ob auch die vor Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts geschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam werden, komme es jedoch nicht an, denn dem Leiharbeitnehmer steht lediglich in dem Fall kein Auskunftsanspruch gegen den Entleiher zu, wenn aufgrund eines Tarifvertrages feststeht, dass dem Leiharbeitnehmer kein Anspruch gegen den Verleiher zustehe. Bereits bei Zweifeln an der Wirksamkeit der früher abgeschlossenen Tarifverträge, hat der Leiharbeitnehmer den vollständigen Auskunftsanspruch. Diese Zweifel sind in jedem Fall hier vorhanden. Aus diesem Grunde steht dem Leiharbeitnehmer der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.

(Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 23.01.2013; 11 Ca 654/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3

77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0

Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de) oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht (www.informationsportal-arbeitsrecht.de).

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema