Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.
Anwälte zum HHG
![Profil-Bild Rechtsanwältin Christiane L. Bahner](https://www.anwalt.de/img_cache/ae/ae28488b7234988016db9d7a70fecab5.png)
Rechtsanwältin Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur
![Profil-Bild Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering](https://www.anwalt.de/img_cache/46/463c2a4e2c3ae2dbf3e15b74a1454f0e.png)
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz
![Profil-Bild Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho](https://www.anwalt.de/img_cache/54/542b8015bafb6bb1e77344f6e26b6dd6.png)
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon