3.866 Anwälte für Erbenhaftung | Seite 162

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(09.11.2022) ICH, 80% Schwerbeschädigter, stehe -heute 09.11.2022, 9,56 Uhr, 10 Minuten VOR ZeitTermin draußen im Regen, VOR …
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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Erbenhaftung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorota Plätzer gerne zur Verfügung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Erbenhaftung

Fragen und Antworten

  • Erbenhaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Erbenhaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Erbenhaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Erbenhaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Erbenhaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Erbenhaftung ist die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten wie z. B. Schulden des Erblassers oder Beerdigungskosten. Nach dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen ebenso wie seine Schulden auf den Erben über, sog. Universalsukzession. Ist der Nachlass überschuldet, kann es passieren, dass der Erbe plötzlich vor dem finanziellen Ruin steht, denn ab der Annahme der Erbschaft haftet er für Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem Nachlass, sondern grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen.

Steht von Anfang an fest oder wird vermutet, dass der Nachlass überschuldet ist, kommt noch vor dem Tod des Erblassers ein Erbverzicht z. B. im Rahmen von einem Erbvertrag in Betracht oder der Bedachte kann das Erbe nach dem Tod des Erblassers ausschlagen. Bei der Erbausschlagung innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft oder seiner Berufung gilt der ursprünglich Bedachte nicht mehr als Erbe. Er muss also auch nicht mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haften. Solange der Erbe sich innerhalb dieser sechs Wochen noch nicht zur Ausschlagung oder Annahme des Erbes entschieden hat, ist die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung gegen den Nachlass unzulässig, § 1958 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Übrigens: Auch nach Annahme der Erbschaft - dazu reicht bereits das Ablaufen der Sechs-Wochen-Frist oder die Beantragung von einem Erbschein aus - dürfen Gläubiger gemäß § 2014 BGB innerhalb von drei Monaten keinen Forderungseinzug betreiben. Schließlich muss dem Bedachten das Recht zustehen, sich zunächst über z. B. die Lage des Nachlasses zu informieren, bevor er die Forderungen der Nachlassgläubiger erfüllt. Die Frist verlängert sich, bis das sog. Aufgebotsverfahren beendet ist.

Neben der Ausschlagung kann die Erbenhaftung selbst beschränkt werden, vgl. §§ 1975 ff. BGB. Der Erbe kann etwa die Anordnung der Nachlassverwaltung sowie die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Hat der Bedachte, nachdem er von der Überschuldung des Nachlasses erfahren hat, unverzüglich den Antrag gestellt, beschränkt sich die Erbenhaftung auf den Nachlass, d. h., das eigene Vermögen des Erben bleibt unangetastet. Ist der Wert des Nachlasses aber zu gering, um nicht einmal die Kosten von der Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz zu decken, kann der Erbe nur die Düftigkeitseinrede nach § 1990 BGB geltend machen.

Darüber hinaus gibt es bei der Erbenhaftung auch noch das sog. Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB vor dem Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers. Der Erbe fordert die Nachlassgläubiger in diesem Zusammenhang dazu auf, ihre Forderungen anzumelden, sodass er erfährt, wie hoch die Nachlassverbindlichkeiten tatsächlich sind. Wer seine Forderungen dagegen nicht angemeldet hat, kann sich später nur aus dem Nachlass, nicht jedoch aus dem Vermögen des Erben befriedigen. Wichtig: Um am Ende nicht vollkommen leer auszugehen, sollte ein Gläubiger seine Ansprüche innerhalb von fünf Jahren geltend machen. Ansonsten kann im Rahmen der Erbenhaftung die sog. Verschwiegenheitseinrede vom Erben geltend gemacht werden.

Bei einer Erbengemeinschaft ist zu beachten, dass die Miterben gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner haften. Der Gläubiger kann bis zur Auseinandersetzung nach § 2042 BGB entweder die Gesamthandsklage oder Gesamtschuldklage bei Gericht einreichen. Letztere kann nur noch nach der Auseinandersetzung erhoben werden.

Praxisrelevant: Eine Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen des Erben ist trotz einer im Urteil vorbehaltenen beschränkten Erbenhaftung noch immer möglich. Der Erbe muss daher bereits während des Rechtsstreits oder spätestens in der Zwangsvollstreckung durch eine sog. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 785 ZPO - das ist die Zivilprozessordnung - die beschränkte Erbenhaftung geltend machen.

(VOI)

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