1.466 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 7

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. jur. Oliver Jürgens
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. jur. Oliver Jürgens
Dr. Jürgens & Partner Rechtsanwälte mbB, Friedrich-Ebert-Straße 110, 34119 Kassel 6809.0339104654 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Oliver Jürgens gerne zur Verfügung
aus 58 Bewertungen kompetent, auf aktuellem Stand der Rechtsprechung, genau und umfassend erklärt, wo die kritischen Punkte sind, neutral … (02.05.2024)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Christian Doerfer
sehr gut
Rechts- und Fachanwalt Christian Doerfer
Kanzlei Doerfer, Markt 4, 16909 Wittstock/Dosse 6885.3232330837 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht
Herr Rechts- und Fachanwalt Christian Doerfer ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 15 Bewertungen Schnelle Kontaktaufnahme. (09.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jakob Ramsauer
sehr gut
Rechtsanwalt Jakob Ramsauer
LEGALIS. Anwälte, Alter Postplatz 15, 88400 Biberach an der Riß 7008.1746369151 km
Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Jakob Ramsauer gerne zur Verfügung
aus 30 Bewertungen Ein toller Anwalt! Hat sich super für mich eingesetzt! Obwohl er nur ein Pflichtverteidiger war. Einfach tolle Arbeit. … (27.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ronald Hofmeister
sehr gut
Rechtsanwalt Ronald Hofmeister
Rechtsanwaltskanzlei Ronald Hofmeister, Kasseler Straße 4, 99310 Arnstadt 6924.6590246025 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Ronald Hofmeister
aus 14 Bewertungen Ich hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Trotzdem hat die Versicherung Probleme gemacht. Deshalb habe ich RA … (21.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt József Ifkovics
Dr. Ifkovics József Ügyvédi Iroda, Budapest, Szondi utca, 93., 1068, Ungarn 7621.2685473751 km
Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Steuerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Strafrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt József Ifkovics
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Richter
sehr gut
Rechtsanwalt Matthias Richter
Rechtsanwaltskanzlei Richter, Gräfelfinger Str. 97a, 81375 München 7114.7243757864 km
Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Matthias Richter - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 32 Bewertungen Mir wurde beim Widerruf eines Kaufvertrages für on-line Couching durch die Kanzlei von Herr Richter erfolgreich … (09.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Aydan Adel
Rechtsanwältin Aydan Adel
Rechtsanwältin Aydan Adel, Maarstraße 68, 53227 Bonn 6696.6749525523 km
Außergerichtlichen sowie gerichtlichen kompetenten Beistand für Ihre Rechtsangelegenheiten.
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Aydan Adel bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Josef Knoll
Kanzlei Knoll, Moosstr. 6, 83395 Freilassing 7223.4703394278 km
Fachanwalt Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Josef Knoll gerne zur Verfügung
aus 7 Bewertungen konnte den Fall leider nicht übernehmen, weil Zulassung für Österreich erforderlich ist. (30.01.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Konstantin Weinholz
Rechtsanwalt Konstantin Weinholz
Fachanwaltskanzlei am Olivaer Platz, Olivaer Platz 16, 10707 Berlin 6970.8307334502 km
Fachanwalt Medizinrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Verkehrsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Konstantin Weinholz unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Ernst Jakob Weikmann
Kanzlei Ernst Jakob Weikmann, Mozartstr. 12, 87600 Kaufbeuren 7073.3745967381 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Ernst Jakob Weikmann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Sehr hilfreich in der Beratung und Tipps zu weiteren vorgehweise in meinem Fall (11.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ann-Katrin Neumann
sehr gut
Rechtsanwältin Ann-Katrin Neumann
Rechthaberei, Bahnhofstr. 12, 86150 Augsburg 7062.7636759262 km
Alle sagten: Das geht nicht! Dann kam einer, der wusste das nicht und hat es einfach getan.
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Unterhaltsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Ann-Katrin Neumann im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 22 Bewertungen Moderne und sympathische Kanzlei in zentraler Lage in Augsburg. Frau Neumann hat meinen Rechtsstreit von der ersten … (18.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Mag. jur. Christoph Baumunk
Rechtsanwalt und Notar Mag. jur. Christoph Baumunk
RECHTSANWÄLTE UND NOTARE DR. LÖWER & LISCHKA & BAUMUNK & REIPRICH, Bergstraße 5, 34576 Homberg (Efze) 6820.4457190419 km
Erbrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Mag. jur. Christoph Baumunk im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Bernhard Eigner
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Eigner
Kanzlei Bernhard Eigner, Wipplingerstr. 13/1/5, 1010 Wien, Österreich 7411.9803412845 km
Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Bernhard Eigner unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.
Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.
Dr. Mündlein Rechtsanwalts GmbH, Kolpingstr. 9, 73732 Esslingen am Neckar 6940.7048481629 km
Planen - Schützen - Vererben
Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Arbeitsrecht • Datenschutzrecht • Strafrecht • Steuerrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M. ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
(16.05.2024) Fachlich kompetente Beratung sowie gute Einschätzung des vorliegenden Falles. Zugleich eine gute Kommunikation …
Profil-Bild Rechtsanwalt und Fachanwalt Oliver Bartholomäus
sehr gut
Rechtsanwalt und Fachanwalt Oliver Bartholomäus
Bartholomäus Günthner & Partner, Bahnhofstr. 29, 88400 Biberach an der Riß 7008.2794671559 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Maklerrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt Oliver Bartholomäus vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 46 Bewertungen Sehr guter kompetenter und zuverlässiger Anwalt. Ich habe mich als Mandant sehr gut aufgehoben gefühlt. Er nahm sich … (22.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Klaus Cavar LL.M.
Rechtsanwalt Dr. Klaus Cavar LL.M.
CAVAR LEGAL, Dr. Klaus Cavar, Lindengasse 20/9, 1070 Wien, Österreich 7411.6257122416 km
Arbeitsrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Cavar LL.M. ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
(27.09.2023) Ich wurde in der Firma gemobbt. Herr Cavar hat mir erklärt wie ich dagegen vorgehen kann. Sehr kompetent im …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Volker Heise
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Volker Heise
Rechtsanwälte Dr. Heise & Beume GbR, Mercatorstr. 11, 49080 Osnabrück 6673.0567437113 km
Langjährige Erfahrung. Praxisnah. Durchsetzungsstark. Kompetent. - Wir kämpfen für Ihr gutes Recht!
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Volker Heise
aus 15 Bewertungen Sehr kompetent, sehr ehrlich und bodenständig dazu äußerst sachlich und Fachlich! TIP TOP! SEHR ZU EMPFEHLEN (22.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin und Notarin Ana-T. Bitter
sehr gut
Rechtsanwalts- und Notarkanzlei Bitter, Hansering 106, 31141 Hildesheim 6796.1300487586 km
Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Familienrecht • Unterhaltsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin und Notarin Ana-T. Bitter
aus 107 Bewertungen Frau Bitter hat mir nach dem Tode meines Mannes sehr geholfen. Sie hat mich vertreten und meine Ansprüche gegen meine … (14.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ulrike Nieding
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Rechtsanwältin Ulrike Nieding
NAGEL NIEDING NOBBE Rechtsanwälte und Fachanwälte, Cäcilienhöhe 100, 45657 Recklinghausen 6653.7227434261 km
Fachanwältin Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Ulrike Nieding ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 18 Bewertungen Frau Nieding hat mich in Scheidungs- und Sorgerechtsfragen beraten und vertreten. Mein Wunsch war es einvernehmlich … (21.03.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Fabienne Reum
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Rechtsanwältin Fabienne Reum
Zetzmann & Koll. Rechtsanwälte, Rimbachstr. 2, 98527 Suhl 6922.3418942165 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Reiserecht • Arbeitsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht
Frau Rechtsanwältin Fabienne Reum bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 37 Bewertungen Sehr nette und freundliche Beratung, fachlich absolut kompetent. Angelegenheit wurde zur vollsten Zufriedenheit … (29.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Heiko Gaede
Rechtsanwalt Heiko Gaede
GAEDE Rechtsanwälte-Fachanwälte, Friederich-Wilhelm-Str. 7, 63607 Wächtersbach 6855.8102625391 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Heiko Gaede gerne zur Verfügung
(31.07.2023) guter sachverhalt
Profil-Bild Rechtsanwältin Kathleen Teubner
Rechtsanwältin Kathleen Teubner
Rechtsanwaltskanzlei Teubner und Bley, Beierfelder Straße 14, 08315 Bernsbach 7050.4030044355 km
Verkehrsrecht • Erbrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Medizinrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Kathleen Teubner vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
(12.06.2018) Durch einen unverschuldeten Unfall wurde ich verletzt. Frau Rechtsanwältin Teubner hat sich engagiert und intensiv um …
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Eike Christian Peters
Rechtsanwalt und Notar Eike Christian Peters
Kanzlei Peters und Dr. Momberg, Luisenstr. 23b, 37269 Eschwege 6851.5151977465 km
Recht erfragen - Recht erfahren - Recht bekommen
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Eike Christian Peters - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
(02.06.2024) Herr Peters hat mich erfolgreich gegenüber meinem ehemaligen Arbeitgeber vertreten. Ich war sehr zufrieden.
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Alexander Paleczek
Rechtsanwalt Mag. Alexander Paleczek
Kanzlei Alexander Paleczek, Schönbrunner Str. 112/II/5, 1050 Wien, Österreich 7412.0923839197 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Mag. Alexander Paleczek - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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