1.477 Anwälte für Produkthaftungsgesetz

Suche wird geladen …

Profil-Bild Rechtsanwalt Bernd Eckerlein
Rechtsanwalt Bernd Eckerlein
Besold Rechtsanwälte, Penzendorfer Str. 20, 91126 Schwabach 7015.9943284352 km
„Anwaltlicher Rat ist nicht so teuer, wie oft gedacht. Sich nicht anwaltlich beraten zu lassen, kann einen jedoch manchmal teuer zu stehen kommen.“
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Sozialrecht • Versicherungsrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Bernd Eckerlein hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 8 Bewertungen Herr Eckerlein hat über viele Monate und mit großer Vehemenz mit der Gegnerischen Versicherung gekämpft und letztlich … (26.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dirk Brüderle
Rechtsanwalt Dirk Brüderle
Kruse & Brüderle Rechtsanwälte, Elisabethstr. 3, 32052 Herford 6717.7939308241 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dirk Brüderle
(14.04.2023) Nett
Profil-Bild Rechtsanwältin Karolin Sauer
sehr gut
Rechtsanwältin Karolin Sauer
Kannengießer & Sauer Rechtsanwälte, Oststraße 156, 40210 Düsseldorf 6649.7521120337 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Karolin Sauer bietet im Bereich Produkthaftungsgesetz Rechtsberatung und Vertretung
aus 62 Bewertungen Frau Sauer hat momentan keine Kapazitäten für mein Anliegen, hat sich aber umgehend bei mir gemeldet. (22.04.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Hansen
gut
Jürgen Hansen Rechtsanwalt, Liebertwolkwitzer Markt 10, 04288 Leipzig 6990.7800554913 km
Ihr Partner in allen Rechtslagen - Wir kämpfen für Ihr Recht
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht
Herr Rechtsanwalt Jürgen Hansen hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 11 Bewertungen Ich möchte mich herzlich für die gute und kompetente Beratung im Thema Arbeitsrecht bedanken. Ihr Fachwissen war sehr … (03.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Barbara Lang
sehr gut
Kanzlei Lang, Kaiserstraße 5, 66111 Saarbrücken 6767.3057732892 km
Familienrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Opferhilfe • Migrationsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Barbara Lang
aus 20 Bewertungen Aile birleşiminde İstanbul konsolosluğuna A1 seviyesinde Almanca sözlü sınavda 21 soru soruldu hepsine doğru cevap … (13.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ursula Gudernatsch
Rechtsanwältin Ursula Gudernatsch
Rechtsanwältin Ursula Gudernatsch, An der Flora 25, 50735 Köln 6674.8155182943 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Ursula Gudernatsch bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwältin Shari Neufeldt
Kanzlei Shari Neufeldt, Moltkestraße 10, 35390 Gießen 6800.3944248847 km
Individuelle Mandantenbetreuung als Vertrauensbasis.
Strafrecht • Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Shari Neufeldt
aus 5 Bewertungen Hallo, ich möchte Frau Neufeldt, als sehr kompetente Rechtsanwältin bewerten. Die sich der Problematik angekommen hat … (21.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ruđer Anić
sehr gut
Rechtsanwaltsgesellschaft Anić und Partner, Ulica Ljudevita Gaja 53/II, 10000 Zagreb, Kroatien 7538.7774807605 km
Erbrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Transportrecht & Speditionsrecht • Mediation
Herr Rechtsanwalt Ruđer Anić bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 55 Bewertungen Unkomplizierte Abwicklung des Falles, hervorragende Deutschkenntnisse, uneingeschränkt gute Kommunikation. (01.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ernst Krinner
Rechtsanwalt Ernst Krinner
Dr. Kastl Krinner PartmbB Rechtsanwälte, Hohe Gred 5, 84034 Landshut 7131.3170473299 km
Frühzeitig beraten - Streit vermeiden
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Vergaberecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Ernst Krinner – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Herr RA Krinner hat mich in einem Rechtsstreit im Baurecht vertreten. Kurz gesagt : kompetent, zuverlässig, … (14.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt André Kasper
Rechtsanwalt André Kasper
Kasper Rechtsanwälte, P3 7, 68161 Mannheim 6846.9173948422 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt André Kasper
Profil-Bild Rechtsanwalt Fevzi Dal
sehr gut
Kanzlei D A L, Augustastraße 6 - 8, 51065 Köln 6677.2365490693 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Maklerrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Fevzi Dal im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 47 Bewertungen Wir sind sehr zufrieden mit Herrn Dal!! (14.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dominik Weiser
sehr gut
Rechtsanwalt Dominik Weiser
Kanzlei Dominik Weiser, Feldmannstraße 26, 66119 Saarbrücken 6768.0869184154 km
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich für persönliche Erreichbarkeit und kompetente Bearbeitung Ihres Falles. Jeder Fall ist ein Einzelfall!
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dominik Weiser
aus 79 Bewertungen Die Kommunikation war Prima. Auch bei telefonischen Fragen war er immer erreichbar und konnte mir bei meinen Anliegen … (08.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Irene Kindsvater
Rechtsanwältin Irene Kindsvater
Anwaltskanzlei Wolfgang Schmitz & Irene Kindsvater in Bürogemeinschaft, Breite Str. 1, 50354 Hürth 6672.938595638 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Betreuungsrecht • Opferhilfe
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Irene Kindsvater
(25.07.2020) schneller Termin, schnelle Schreiben, freundlich und direkt um die Ecke
Profil-Bild Rechtsanwalt Volker Knopke
sehr gut
Rechtsanwalt Volker Knopke
Kanzlei Volker Knopke, Leutragraben | JenTower 1, 07743 Jena 6958.3694038247 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Volker Knopke ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 77 Bewertungen Herr Knopke hat sich sehr schnell um mein Anliegen gekümmert und ist direkt aktiv geworden. Vielen Dank vorab !. (04.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Nordhausen
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Nordhausen
Nordhausen & Blattmann, Spremberger Strasse 4, 03046 Cottbus 7073.2758811342 km
Fachanwalt Strafrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Nordhausen gerne zur Verfügung
aus 119 Bewertungen Sehr gute Beratung und unter schwierigen Umständen eine Einstellung des Verfahrens erwirkt. Definitiv mein Favorit in … (14.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Mag. Gerhard Ch. Fetsch
Rechtsanwalt Mag. Gerhard Ch. Fetsch
Kanzlei Fetsch, Radetzkystr. 31/II, 8010 Graz, Österreich 7426.7910145875 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Mag. Gerhard Ch. Fetsch gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Klaus H. Kohake
sehr gut
Rechtsanwalt Klaus H. Kohake
Dr. Sandhaus Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, Konrad-Adenauer-Ring 24, 49074 Osnabrück 6672.8945749123 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Klaus H. Kohake ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 10 Bewertungen Der Anwalt hat sich sofort um alle Dinge gekümmert. Und auch über den Ablauf und meine Rechte und Pflichten … (29.02.2024)
Profil-Bild EU-Anwalt §2 EuRAG und ügyvéd dr. Balázs Attila Ács LL.M.
EU-Anwalt §2 EuRAG und ügyvéd dr. Balázs Attila Ács LL.M.
NZP NAGY LEGAL, Theresienstraße 9, 90403 Nürnberg 7011.5790237691 km
Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Internationales Wirtschaftsrecht • Zivilrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Medizinrecht
Online-Rechtsberatung
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr EU-Anwalt §2 EuRAG und ügyvéd dr. Balázs Attila Ács LL.M.
(13.01.2022) Ein sehr kompetenter und freundlicher Anwalt, der mir bei meinem Anliegen gut weiterhelfen konnte.
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Rudolf
Rechtsanwalt Markus Rudolf
Rechtsanwälte Hollfelder & Kollegen, Bräuhausstr. 1, 87509 Immenstadt im Allgäu 7066.7308208486 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Bereich Produkthaftungsgesetz bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Markus Rudolf
(21.12.2023) Die gestellte Anfrage wurde prompt und höflich beantwortet. Vielen Dank nochmals!
Profil-Bild Rechtsanwalt Julian Pfeil
sehr gut
Rechtsanwalt Julian Pfeil
Steinbock & Partner Rechtsanwaltskanzlei Fachanwälte - Steuerberater, Hartmannstraße 20A, 97688 Bad Kissingen 6907.8238613303 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Julian Pfeil ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 84 Bewertungen Kontaktaufnahme, Beratung sowie Fallbearbeitung war unkompliziert, kompetent, zuverlässig und sehr schnell. Alle … (09.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Steffen Pfeifer
Rechtsanwalt Steffen Pfeifer
Pfeifer Rechtsanwälte, Schleizer Str. 12, 13055 Berlin 6979.3894455002 km
Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Steffen Pfeifer
aus 7 Bewertungen Herr RA Pfeier hat sich umgehend mit uns in Verbindung gesetzt, uns sehr freundlich und kompetent beraten und auch vor … (09.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Grünewald
Grünewald & Bader Rechtsanwälte · Fachanwälte, Bahnhofstr. 18, 87435 Kempten (Allgäu) 7063.5253011601 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Öffentliches Recht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Thomas Grünewald
(13.02.2020) Ich musste mich um nix kümmern, lief alles problemlos
Profil-Bild Rechtsanwalt Lars-Oliver Manß
Rechtsanwalt Lars-Oliver Manß
Kanzlei Manß, Rüttenscheider Straße 108, 45130 Essen 6652.1967813192 km
Mit Recht erfolgreich - Rechtsanwalt Manß
Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Lars-Oliver Manß für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Sehr geehrter Herr Lars-Oliver Manß, ich muß mich entschuldigen für meine Bewertung, ich bin hier leihe und kann wie … (04.04.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Susanne Lorenz
Rechtsanwältin Susanne Lorenz
Kanzlei Susanne Lorenz, Schloßstr. 41, 12165 Berlin 6973.6388215069 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mediation
Frau Rechtsanwältin Susanne Lorenz – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 9 Bewertungen Ich kann von großem Glück sagen, dass ich Frau RA Lorenz mit meinem Fall beauftragt habe. Nicht nur, dass ich sie als … (28.12.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Produkthaftungsgesetz besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.