325 Anwälte für Täter-Opfer-Ausgleich | Seite 14

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Profil-Bild Rechtsanwältin Kristina Grün
sehr gut
Kanzlei Kristina Grün, Kölnstraße 46, 52428 Jülich 6638.9550927191 km
Familienrecht • Zivilrecht • Opferhilfe • Arbeitsrecht • Jagdrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Kristina Grün ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 21 Bewertungen Frau Grün übernahm mehrere zivilrechtliche Angelegenheiten kurz nacheinander. Fachlich sehr gut bis unantastbar in … (07.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Brigitte Albers
sehr gut
Rechtsanwältin Brigitte Albers
Kanzlei für Patienten und Senioren, Morper Allee 7, 40699 Erkrath 6656.8108473981 km
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren." (B. Brecht)
Schwerbehindertenrecht • Erbrecht • Sozialrecht • Pflegerecht • Sozialversicherungsrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Problemen im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Brigitte Albers
aus 60 Bewertungen Wir haben die Hilfe von Frau RA Albers in einem GdB-Widerspruchsverfahren gegen das Landratsamt in Anspruch genommen. … (21.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ann-Kathrin Schönekeß
Rechtsanwältin Ann-Kathrin Schönekeß
Rechtsanwältin Ann-Kathrin Schönekeß, Karlstraße 17, 58636 Iserlohn 6698.2178217425 km
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. -Bertolt Brecht-
Strafrecht • Opferhilfe • Verkehrsrecht • Familienrecht • Arbeitsrecht • Zivilrecht
Frau Rechtsanwältin Ann-Kathrin Schönekeß bietet Rat und Unterstützung im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
(09.04.2024) Es ging um fragwürdige Geschäftspraktiken eines Telefondienstanbieters. Frau Schönekeß vermittelte mir sehr viel …
Profil-Bild Rechtsanwältin Ursula Gudernatsch
Rechtsanwältin Ursula Gudernatsch
Rechtsanwältin Ursula Gudernatsch, An der Flora 25, 50735 Köln 6674.8155182943 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Ursula Gudernatsch vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
Profil-Bild Rechtsanwältin Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
sehr gut
Rechtsanwältin Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi
Rechtsanwaltskanzlei Ahmadi Fachanwaltskanzlei für Strafrecht und Verkehrsrecht Hamburg, Landwehr 25, 22087 Hamburg 6721.9138158104 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Fachanwältin Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 117 Bewertungen Frau Rechtsanwältin Ahmadi ist eine kompetente und sehr nette Anwältin für Strafrecht, hat uns super klasse … (30.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Christina Gröbmayr
sehr gut
Kanzlei Gröbmayr, Gerberau 9a, 79098 Freiburg im Breisgau 6889.8724077442 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe • Schulrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Christina Gröbmayr gerne zur Verfügung
aus 49 Bewertungen Frau Gröbmayr ist eine top Anwältin, sie hat mich kompetent in meinem Fall beraten und das beste rausgeholt. Nur zu … (03.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Daniela Nowicki
Rechtsanwältin Dr. Daniela Nowicki
Rechtsanwaltskanzlei Dr. iur. Daniela Nowicki, Willy-Brandt-Platz 9, 42105 Wuppertal 6669.961388722 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht • Opferhilfe
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Daniela Nowicki gerne zur Verfügung
(03.11.2022) es wurde schon am Telefon alle relevante Dinge geklärt. Super Beratung, ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit.
Profil-Bild Rechtsanwalt Peter Strüwe
sehr gut
Rechtsanwalt Peter Strüwe
Dr. Daube, Strüwe & Kollegen, Bismarckstr. 67, 45128 Essen 6651.9179427887 km
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Opferhilfe • Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht
Herr Rechtsanwalt Peter Strüwe bietet im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich Rechtsberatung und Vertretung
aus 37 Bewertungen Obwohl "nur" ein Parkschaden vorlag, hat sich die Einschaltung der Kanzlei am Folkwangmuseum für mich … (29.03.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Katharina Hofer
sehr gut
Kanzlei Hofer & Schenke, Lange Straße 25, 29664 Walsrode 6733.2458844229 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Opferhilfe
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich bietet Frau Rechtsanwältin Katharina Hofer
aus 30 Bewertungen Frau Hofer hat mir sehr engagiert und fachlich kompetent geholfen. Ich werde sie gerne weiter empfehlen. (20.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Arnold
sehr gut
Rechtsanwalt Frank Arnold
Kanzlei Frank Arnold, Königstrasse 68, 32427 Minden 6722.7781823899 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Frank Arnold ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 10 Bewertungen Aus einem kleinen Fall wurden aktuell 4 Mandate im Sozialrecht und Versicherungsrecht . Es wird alles sauber … (01.12.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Andre Hohlweg
sehr gut
Rechtsanwalt Andre Hohlweg
Kanzlei Andre Hohlweg, Westenhellweg 43, 44137 Dortmund 6676.1791716539 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Opferhilfe • Pflegerecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Andre Hohlweg für Rechtsfragen rund um den Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 29 Bewertungen kompetende Beratung - freundliches Team im Büro - angenehme menschliche Art - nur zu empfehlen (17.02.2024)
Profil-Bild Fachanwältin für Strafrecht Christine Martin
sehr gut
Fachanwältin für Strafrecht Christine Martin
Kanzlei für Strafrecht Christine Martin, Rückertstr. 25, 97421 Schweinfurt 6926.0046815927 km
Fachanwältin Strafrecht • Opferhilfe • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Fachanwältin für Strafrecht Christine Martin ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich gerne behilflich
aus 23 Bewertungen Die Rechtsberatung durch Frau Martin war zu meiner vollsten Zufriedenheit. Sie ist eine sehr engagierte und … (14.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Christa Fehrensen
sehr gut
Rechtsanwältin Christa Fehrensen
Rechtsanwaltskanzlei Christa Fehrensen, Lotzestr. 9a, 37083 Göttingen 6825.5223446038 km
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Christa Fehrensen bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich
aus 12 Bewertungen Ein Sub-Unternehmen aus Kassel hat sich ein halbes Jahr geweigert für den entstandenen Wasserschaden aufzukommen. Frau … (17.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich

Fragen und Antworten

  • Täter-Opfer-Ausgleich: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Täter-Opfer-Ausgleich umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Täter-Opfer-Ausgleich: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Täter-Opfer-Ausgleich sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Der Täter-Opfer-Ausgleich, kurz TOA genannt, ist ein Instrument im Strafverfahren, mit dem der Täter dem Opfer einer Straftat eine Wiedergutmachung leistet, um den Konflikt zwischen den Beteiligten zu beseitigen. Der TOA hat den Zweck, dass der erlittene Schaden des Opfers wieder ausgeglichen wird und dem Täter die Folgen seiner Tat zu Bewusstsein zu bringen, damit dieser die Verantwortung dafür übernimmt. Ist der TOA erfolgreich, söhnen sich die Parteien aus und es erfolgt – je nach Fall – zuletzt die Einstellung des Strafverfahrens.

Wann findet der Täter-Opfer-Ausgleich statt?

Der TOA ist in § 46a Strafgesetzbuch, kurz StGB, und in §§ 155a, 155b Strafprozessordnung, kurz StPO, geregelt. Nach diesen Vorschriften kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe ganz absehen oder die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens verfügen, wenn der Täter die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut gemacht hat oder die Wiedergutmachung ernsthaft angestrebt hat, um den Konflikt zu beseitigen. Das Gericht kann auch die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn die Schadenswiedergutmachung von dem Täter einen persönlichen Verzicht oder eine erhebliche persönliche Leistung erfordert und der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat. Einstellung heißt, dass das Strafverfahren beendet wird, ohne dass der Täter verurteilt wird. Die Einstellung kann unter einer Auflage erfolgen, zum Beispiel dadurch, dass eine vereinbarte Ratenzahlung zur Wiedergutmachung auch eingehalten wird.

Bei der ersten Variante soll ein immaterieller Ausgleich mit dem Verletzten erreicht werden, wobei darunter auch die Zahlung von Schmerzensgeld fällt. Bei der zweiten Variante wird der Geschädigte finanziell entschädigt. Der Geschädigte muss ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt worden sein und diese Entschädigung muss dem Täter eine erhebliche persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht abgefordert haben. Grundsätzlich ist erforderlich, dass das Opfer die Zahlung als Wiedergutmachung akzeptiert. Allerdings kann auch der Versuch ausreichend sein, wenn das Opfer jegliche Wiedergutmachungsbemühungen ablehnt, ohne hierzu besondere schützenswerte Interessen darlegen zu können.

Das Gericht kann allerdings nur von Strafe absehen, wenn der Täter zu keiner höheren Freiheitsstrafe als von einem Jahr verurteilt wird oder nicht mehr als 360 Tagessätze als Strafe bestimmt werden. In diesen Fällen kommt eine Einstellung in Betracht, die auch unter Auflagen erfolgen kann. Vorstrafen spielen insoweit indirekt eine Rolle, da Wiederholungstäter mit höheren Freiheitsstrafen rechnen müssen. Wird diese Grenze überschritten, bleibt dennoch die Möglichkeit, die Strafe zu mildern. Die Schuld des Täters spielt keine Rolle und die Hinzuziehung eines Verteidigers ist nicht erforderlich.

Der TOA kann bei jeder Straftat angewendet werden. § 155a Strafprozessordnung, kurz StPO, schreibt vor, dass in jedem Stadium des Verfahrens die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Möglichkeit des TOA prüfen sollen. Damit ist die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs im Ermittlungsverfahren bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Strafanzeige oder Strafantrags bei Polizei oder Staatsanwaltschaft von den Ermittlungsbehörden zu prüfen. Im Ermittlungsverfahren wird der verdächtigte Täter Beschuldigter genannt.

Grundsätzlich ist ein Geständnis des Beschuldigten Voraussetzung zum TOA, zumindest darf der Beschuldigte die Tat nicht ausdrücklich bestreiten. Weiter muss der Beschuldigte hinreichend verdächtig sein. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher macht als einen Freispruch.

Wie läuft der Täter-Opfer-Ausgleich ab?

Die Durchführung des TOA kann sowohl von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht, durch den Beschuldigten oder dessen Strafverteidiger, aber auch vom Verletzten selbst in Gang gesetzt werden. Im Wesentlichen kommt der Täter-Opfer-Ausgleich bei Ehr- und Körperverletzungsdelikten, ferner bei Raub, Erpressung und Freiheitsdelikten in Betracht.

Voraussetzung ist, dass beide Parteien die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs wünschen, da dieser freiwillig ist. Zunächst wird beiden Parteien in einzelnen Vorgesprächen der Ablauf der Verfahrens und dazu bestehende Alternativen erläutert. Sind beide Parteien mit der Durchführung einverstanden, wird ein Vermittler bestimmt, unter dessen Obhut die Ausgleichgespräche geführt werden:

Zunächst werden den Beteiligten die „Spielregeln“ erklärt, wie zum Beispiel, den anderen Gesprächspartner ausreden zu lassen. Danach folgt die sogenannte Wiedergutmachungskonferenz. In deren Rahmen berichten die Beteiligten aus ihrer Sicht das Tatgeschehen. Zuletzt erfolgt die Klärung der Wiedergutmachung und die Parteien handeln eine verbindliche Vereinbarung aus. Diese kann die Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz, aber auch bestimmte soziale Tätigkeiten des Beschuldigten beinhalten.

Gegenstand der Vereinbarung kann dann auch ein Zurückziehen einer etwaig gestellten Strafanzeige oder eines Strafantrags beinhalten. Nach dem Zurückziehen eines Strafantrags kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bei Antragsdelikten nur im Falle des öffentlichen Interesses fortfahren.

Zwar ist ein persönlicher Kontakt zwischen Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer und Beschuldigten beim TOA angedacht, aber nicht zwingend notwendig. Wurde eine Vereinbarung geschlossen, überwacht der Vermittler die Einhaltung und teilt das Ergebnis den Ermittlungsbehörden mit. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann gegebenenfalls mit Zustimmung des Gerichts über die Einstellung des Verfahrens oder das Gericht über eine Strafmilderung. Auch eine Einstellung unter Auflagen ist möglich, zum Beispiel mit dem Inhalt, dass die vereinbarte monatliche Ratenzahlung von Schmerzensgeld auch eingehalten wird. Erfolgt die TOA nach Beginn des gerichtlichen Verfahrens und sieht das Gericht von einer Strafe ab, spricht es den Beschuldigten schuldig, erklärt aber in der Urteilsformel den Strafverzicht.

Alternativen zum Täter-Opfer-Ausgleich

Vom TOA ist die Mediation zu unterscheiden. Die Mediation ist zwar auch dafür gedacht, dass sich streitende Parteien außergerichtlich einigen, hat aber für den Beschuldigten nicht den Vorteil, dass eine Aussöhnung zum Absehen der Strafe führt. Sie kann lediglich strafmildernd berücksichtigt werden.

Der Geschädigte kann seine Schadensersatzansprüche aber auch durch eine zivilrechtliche Klage verfolgen oder im Strafverfahren im Rahmen eines beantragten Adhäsionsverfahrens oder bei bestimmten Vergehen und Verbrechen mit Erhebung einer Nebenklage durchsetzen. Diese Möglichkeiten haben aber nicht das Ziel, dass sich der Geschädigte mit dem Täter aussöhnt. Deshalb kann die psychische Belastung des Konflikts bestehen bleiben, die durch den TOA beseitigt werden soll.

(FMA)

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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