75 Anwälte für Vergabeordnung | Seite 3
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vergabeordnung
Fragen und Antworten
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Vergabeordnung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vergabeordnung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Vergabeordnung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Vergabeordnung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vergabeordnung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Öffentliches Vergaberecht auf nationaler Ebene setzt sich im Wesentlichen zusammen aus dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der EU-Recht umsetzenden Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), den vor allem für die Verwaltung relevanten Vergabehandbüchern und der vom Auftragsinhalt abhängigen Vergabeordnung.
Arten von Vergabeordnungen
Im Einzelnen existieren folgende Vergabeordnungen:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
- Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Eine frühere, inzwischen nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung lautete Verdingungsordnung. Erstellt werden die Regelwerke dabei von ausgestalteten Ausschüssen, die jeweils als nicht rechtsfähiger Verein agieren.
Inhalt der Vergabeordnungen
Die Bezeichnung Vertragsordnung deutet dabei auf die gleichzeitige Rolle der jeweiligen Ordnungen bei der Vertragsgestaltung hin. So können Vertragspartner im Baubereich etwa dem zwischen ihnen bestehenden Bauvertrag die VOB zugrunde legen. Die im einschlägigen Teil B der VOB enthaltenen Bestimmungen haben dabei die Eigenschaft von AGB. Grund dafür ist, dass die im BGB enthaltenen Regelungen zum Werkvertrag bei komplexeren Bauvorhaben versagen. Entsprechendes gilt für die VOL, die Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Bauleistungen behandelt.
Der vergaberechtliche Teil regelt hingegen die Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge in der Bundesrepublik. Entsprechende Regelungen finden sich hier in Teil A der VOB (VOB/A) und Teil A der VOL (VOL/A) sowie der für freiberufliche Leistungen geltenden VOF, die keine vertragsregelnden Bestimmungen enthält.
In dieser Weise ergänzen die Vergabeordnungen die Vergabeverordnung und konkretisieren das jeweilige Vergabeverfahren. Unterschieden wird dabei in Vergaben unterhalb der Schwellenwerte und oberhalb der Schwellenwerte, welche eine EU-weite Ausschreibung nötig machen. Die maßgeblichen Auftragswerte folgen wiederum aus der VgV. Nach der VOF kommt es dagegen auf das Honorarvolumen wie beispielsweise das Architektenhonorar an. Die Umsatzsteuer bleibt dabei in allen Fällen außen vor.
(GUE)
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