(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Gemeinde und Gemeindeteil, - 2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft, - 3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt, - 4.
Geschlecht, - 5.
Familienstand, - 6.
Staatsangehörigkeiten, - 7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung, - 8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland, - 9.
Hauptstatus.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.
Anwälte zum MZG
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz