(1) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, - 2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder, - 3.
Wohnanschrift, - 4.
Lage der Wohnung im Gebäude, - 5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin, - 6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder, - 7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.
(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:
- 1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft, - 2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft, - 3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft, - 4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson, - 5.
Kontaktdaten der Ansprechperson, - 6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird, - 7.
Anschrift des Gebäudes, - 8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
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