339 Anwälte für Reisekatalog | Seite 15

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Rechtsanwalt Michael Dederich
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Herr Rechtsanwalt Michael Dederich ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Reisekatalog
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Rechtsanwalt Christoph Schüll
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aus 130 Bewertungen Herr RA Schüll hat mich in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten und alles ist zu meiner vollsten … (24.05.2024)
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aus 17 Bewertungen Frau Meissner hat uns zum dritten Mal erfolgreich vertreten, vielen Dank (20.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reisekatalog

Fragen und Antworten

  • Reisekatalog: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Reisekatalog umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reisekatalog und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Reisekatalog: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reisekatalog sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Die meisten Fernwehgeplagten werfen erst einen Blick in den Reisekatalog, bevor sie ihren Urlaub buchen. Denn im Reisekatalog finden sich nicht nur die AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) des Reiseveranstalters. Der muss im Reisekatalog laut § 4 BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV - nämlich mindestens Angaben zum Reisepreis, zur Höhe einer gegebenenfalls zu leistenden Anzahlung und zur Fälligkeit des Restbetrags machen. Je nach Notwendigkeit muss der Reiseveranstalter im Reisekatalog außerdem über z. B. Visa-Bedingungen, die Unterbringung oder die Reiseroute informieren.

Diese Angaben im Reiseprospekt müssen nach § 4 BGB-InfoV deutlich lesbar, klar und genau sein. Das bedeutet z. B., dass sie an auffälliger Stelle im Reisekatalog platziert sein müssen, damit der Leser ohne lange Suche auf die Informationen aufmerksam wird. Schließlich sind die Angaben für den Reiseveranstalter verbindlich und werden Teil vom Reisevertrag. Daher muss sich der Urlauber ein zutreffendes Bild von der Reise machen können, weshalb sowohl positive als auch negative Aspekte - z. B. hellhörige Hotelwände - im Reisekatalog genannt werden müssen. Sind die Angaben falsch, liegt ein Mangel nach § 651c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Wird der Reisemangel nicht beseitigt, ist im Rahmen der Gewährleistung eine Kündigung des Vertrags möglich. Unter Umständen kann der Reisende auch Schadenersatz oder - wenn der Mangel z. B. zu einem Personenschaden führt - Schmerzensgeld verlangen. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob der Urlauber seine Reise in einem Reisebüro oder über das Internet gebucht hat.

Hat der Reiseveranstalter jedoch bestimmte Unannehmlichkeiten im Reisekatalog benannt, liegt kein Mangel vor, der den Feriengast dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schließlich hat er seine Pauschalreise trotz Kenntnis der Beeinträchtigung gebucht. Außerdem kann der Veranstalter vor Vertragsschluss nach § 4 II BGB-InfoV Änderungen vornehmen, sofern er sich das Recht dazu im Reisekatalog vorbehalten hat.

Der Reisewillige sollte sich den Reiseprospekt also sehr gründlich durchlesen, denn oftmals versuchen Veranstalter, Missstände mit schönen Formulierungen zu verschleiern. So bedeutet etwa „Meeresseite" nicht, dass man ein Hotelzimmer mit Meeresblick bekommt. Man muss vielmehr damit rechnen, dass die Unterkunft zwar auf der Meeresseite liegt, der Blick aufs Meer aber durch andere Hotelwände oder Immobilien verdeckt wird. „Kinderfreundliches Haus" heißt etwa, dass ständig mit Kinderlärm zu rechnen ist, und „Jugendliches Publikum" bzw. „Hotel für Unternehmungslustige" bedeutet ständige Lärmbelästigung und Störung der Nachtruhe durch angrenzende Discos oder Kneipen. Diese Wortwahl ist sogar zulässig. Verboten sind aber Ausdrücke wie „aufstrebender Ferienort" oder „neu eröffnetes Hotel", falls damit über den störenden Baulärm hinweggetäuscht werden soll.

Wurde der Traumurlaub wegen falscher Angaben im Reisekatalog zum Horrortrip und blieben Abhilfeersuchen der Reisenden unberücksichtigt, bleibt manchmal nichts anderes übrig, als Klage einzureichen. Ein Rechtsanwalt, der auf das Reiserecht spezialisiert ist, kann bei der Geltendmachung der Forderung bestimmt weiterhelfen.

(VOI)

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