73 Anwälte für Zertifizierung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zertifizierung
Fragen und Antworten
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Zertifizierung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zertifizierung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Zertifizierung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Zertifizierung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zertifizierung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann von einer Zertifizierung des Auftragnehmers abhängen. Die Zertifizierung gilt als Nachweis einer bestimmten Fachkunde.
Absicherung gegenüber Risiken
Die Forderung nach einer Zertifizierung als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren soll vor allem die Gewähr bieten, dass ein Bieter geeignet ist, den zu vergebenden Auftrag auch erfüllen zu können. Des Weiteren soll das Zertifizierungserfordernis vor späteren Schäden schützen. Denn der Nachweis minimiert das Risiko später auftretender Mängel. Schließlich unterliegt die vom Beauftragten bei einem Mangel zu erfüllende Gewährleistung der Verjährung unabhängig davon ob dem jeweiligen Vertrag die VOB, andere Regelwerke oder schlicht die gesetzlichen Bestimmungen des BGB zugrunde liegen.
Keine Beschränkung auf bestimmte Zertifikate
Bei dem Verlangen nach einer Zertifizierung gilt jedoch, dass die Vergabe nicht von bestimmten Zertifikaten abhängen darf. Ein Auftraggeber muss auch andere ebenso gut geeignete Nachweise akzeptieren. Auf eine Leistungsbeschreibung, die etwa nur Handwerker mit Zertifikat A zulässt, kann bei gleich guter Eignung eines Bewerbers nicht verwiesen werden.
Prüfung im Rahmen des Vergabeverfahrens
Im Rahmen der durch die jeweilige Vergabeordnung vorgeschriebenen Prüfungsreihenfolge erfolgt die Berücksichtigung von Zertifikaten auf der zweiten Wertungsstufe. Diese beurteilt die Eignung der Bewerber hinsichtlich ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Ein Auftraggeber darf hier wiederum nur Nachweise verlangen, die er in den Unterlagen zur Ausschreibung zuvor angegeben hat. Bei Verstößen und dennoch erfolgtem Zuschlag haben Mitbewerber unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn.
(GUE)
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