Beleidigung in WhatsApp-Gruppen können zur außerordentlichen Kündigung führen! WhatApp ist kein rechtsfreier Raum!

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil vom 24.08.2023 klargestellt, dass auch in WhatsApp-Gruppen keine Toleranz für rassistische oder beleidigende Äußerungen gegenüber Arbeitgebern oder Kollegen herrscht und solche Verhaltensweisen zur außerordentlichen Kündigung führen können.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter beschäftigten sich erstmals mit der Frage, ob private WhatsApp-Gruppen als geschützter Raum angesehen werden können, in dem Vertraulichkeit herrscht und in dem arbeitsrechtliche Konsequenzen für beleidigende Äußerungen nicht gelten. Diese Rechtsfrage war bisher in Deutschland uneinheitlich beurteilt worden.

Das BAG entschied im konkreten Fall einer WhatsApp-Gruppe bei der Fluggesellschaft TUIfly GmbH in Niedersachsen, dass auch in privaten Chatgruppen zwischen Arbeitskollegen keine Toleranz für rassistische, beleidigende oder zu Gewalt aufrufende Äußerungen besteht. Selbst in einem engen Kreis von sieben Mitgliedern, die seit langem befreundet waren und teilweise sogar verwandt sind, ist das Äußern solcher Kommentare nicht akzeptabel.

Nachdem der Arbeitgeber von den beleidigenden Äußerungen erfahren hatte, kündigte er dem betreffenden Arbeitnehmer fristlos. Zunächst hatte der Gekündigte erfolgreich gegen die Kündigung geklagt, jedoch gab das BAG der Revision des Arbeitgebers statt. Es stellte fest, dass in Fällen von rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen von Arbeitskollegen in WhatsApp-Gruppen eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Das Gericht betonte, dass die Erwartung auf Vertraulichkeit in solchen Gruppen davon abhängt, ob die Mitglieder tatsächlich eine vertrauliche Kommunikation erwarten können und inwieweit die Nachrichten an Dritte weitergegeben werden könnten. Insbesondere bei beleidigenden oder menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige sei eine solche Erwartung nicht gerechtfertigt. Das Urteil des BAG (Az. 2 AZR 17/23) verdeutlicht somit, dass die Art der Nachricht und die Größe der Gruppe entscheidend sind, wenn es um die Erwartung von Vertraulichkeit geht.


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Foto(s): Trixi Hoferichter

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