87 Anwälte für Jagdsteuer
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"Wenn Du im Recht bist, kannst Du Dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn Du im Unrecht bist, kannst Du Dir nicht leisten, sie zu verlieren." Mahatma Gandhi
Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben!
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Jagdsteuer
Fragen und Antworten
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Jagdsteuer: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Jagdsteuer umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Jagdsteuer und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Jagdsteuer: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Jagdsteuer sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Die Jagdsteuer zählt zu den Bagatellsteuern und ist eine Gemeindesteuer, das heißt, Festsetzung und Ertragshoheit liegen bei den Gebietskörperschaften (Stadt- bzw. Landkreise). Sie kann als Aufwandssteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden und wird normalerweise vom Jagdausübungsberechtigten beglichen. Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 des Bundesjagdgesetzes) auf Grundstücken eines im Zuständigkeitsbereich des Behörde liegenden Jagdbezirks.
In mehreren Klagen wurde die Verfassungsmäßigkeit der Jagdsteuer bereits bezweifelt, die Klagen blieben immer erfolglos.
Bemessungsgrundlage ist der Jagdwert. Das bedeutet, es gehen die Jagdpacht, die vertraglich übernommenen Nebenleistungen (z.B. Wildschäden) sowie die zu zahlende Umsatzsteuer in die Berechnung ein. Ist ein Jagdgebiet nicht verpachtet (Eigenjagdbezirk), so wird der fiktive Pachtwert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Steuereinnahmen der Jagdsteuer belaufen sich durchschnittlich auf 24 Mio. Euro.
Acht Bundesländer Deutschlands erheben keine Jagdsteuer mehr. Dazu gehören u.A. Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Thüringen.
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