86 Anwälte für Waffenbesitzkarte
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"Wenn Du im Recht bist, kannst Du Dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn Du im Unrecht bist, kannst Du Dir nicht leisten, sie zu verlieren." Mahatma Gandhi
Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben!
Rechtstipps von Anwälten zum Thema Waffenbesitzkarte
Fragen und Antworten
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Waffenbesitzkarte: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Waffenbesitzkarte umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Waffenbesitzkarte und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Waffenbesitzkarte: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Waffenbesitzkarte sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Die Waffenbesitzkarte (WBK) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz einer Waffe nach § 10 Waffengesetz (WaffG). Auf ihr müssen alle Waffen, die sich im Besitz einer Person befinden, eingetragen sein. Die WBK ermächtigt den Besitzer einer Waffe zum ungeladenen Transport an den Ort der Verwendung (z.B. Schießstand), sofern die Waffe getrennt von der Munition transportiert wird. Als separater Transport gilt es beispielsweise, wenn die Munition im Handschuhfach und die Schusswaffe abgesperrt im Kofferraum bewegt wird.
Voraussetzungen
Beantragt eine Person eine WBK, so muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss sie die Volljährigkeit erreicht haben (§ 2 Abs. 1 WaffG) und persönlich geeignet (§ 6 WaffG) sowie zuverlässig (§ 5 WaffG) sein, aber auch die nötige Sachkunde und ein Bedürfnis oder auch einen speziellen Grund, Waffen zu besitzen, nachweisen können. Ein solches Bedürfnis wäre z.B. die Tätigkeit als Hobbyschütze in einem Schützenverein oder ein Jagdschein.
Ausnahme: Bei Erben von Schusswaffen werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.
Erforderliche Unterlagen sind je nach Verwendungszweck unterschiedlich. Sportschützen müssen einen Sachkundenachweis und eine Bedürfnisbescheinigung von ihrem Schützenverein vorlegen, sowie eine regelmäßige Teilnahme an Schießübungen ihres Vereins und die Erforderlichkeit der beantragten Waffe für eine bestimmte Disziplin der Sportordnung ihres Verbandes belegen. Bei Jägern genügt die Vorlage eines gültigen Jagdscheins und Erben müssen den Erbnachweis und eventuell die Verzichtserklärung anderer Erben vorzeigen. Sammler benötigen neben dem Sachkundenachweis noch einen Beleg über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes.
Hinweis: Verbotene Waffen und Munition oder auch Schlagringe oder Wurfsterne sind nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 im Waffengesetz aufgeführt. Diese dürfen selbst mit Waffenbesitzkarte nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes besessen werden.
Arten der Waffenbesitzkarte
Die WBK existiert in drei Ausführungen.
Die Gelbe Waffenbesitzkarte, auch Sportschützen-WBK genannt, ermächtigt den Inhaber zum Erwerb und Besitz von folgenden Waffenarten:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen: Insgesamt mindestens 60cm lang, der Lauf wird von Hand mit der Patrone geladen. Die abgeschossene Patrone wird entweder mittels eines Ejektors oder ebenfalls von Hand entfernt.
- Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen: Insgesamt mindestens 60 cm lange Langwaffen, bei denen die Patrone durch die manuelle Betätigung einer Ladevorrichtung dem Patronenlager zugeführt wird.
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition: Gesamt unter 60 cm lang und werden von Hand mit der Patrone geladen.
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen): Ein vor dem Schuss gespannter Hahn schlägt auf die Anzündladung, welche die Treibladung zündet.
Erworbene Waffen müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Grüne Waffenbesitzkarte, auch Jäger-WBK genannt, wird für Jäger oder Sportschützen erteilt. Sie ermächtigt zum Besitz von folgenden Waffenarten:
- Mehrschüssige Pistolen: Faustfeuerwaffen, bei denen Lauf und Patronenlager aus einem Stück bestehen. Sie werden aus der Hand abgeschossen.
- Mehrschüssige Revolver: Faustfeuerwaffen, bei denen die Munition in einem drehbaren Munitionsblock untergebracht ist. Dieser dient auch gleichzeitig als Magazin.
- Halbautomatische Langwaffen: Langwaffen, bei welchen nach der Schussabgabe automatisch eine neue Patrone in den Lauf geladen wird. Der Abzug erfolgt manuell.
Jede Waffe muss einzeln bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden. Die Erwerbsberechtigung für die beantragte Waffe wird dann als so genannter Voreintrag in die WBK eingetragen. Sie muss dann binnen eines Jahres erworben werden, ansonsten verfällt der Voreintrag.
Die Rote Waffenbesitzkarte, auch Sammler-WBK genannt, wird für Sammler nach § 18 WaffG oder Waffensachverständige nach § 19 WaffG erteilt. Sie ermächtigt zum Besitz von Waffen einer bestimmten Art oder eines bestimmten Sammelgebietes und wird nur in Ausnahmefällen für Schusswaffen aller Art erteilt. Erworbene Schusswaffen müssen wie bei der Gelben WBK innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.
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