Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.
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