189 Anwälte für Mitgliedsbeitrag
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Mitgliedsbeitrag
Fragen und Antworten
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Mitgliedsbeitrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Mitgliedsbeitrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Mitgliedsbeitrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Mitgliedsbeitrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Mitgliedsbeitrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Der Mitgliedsbeitrag ist für die Mitgliedschaft in einem Verein, einer Partei oder ggf. auch sonstigen Organisationen zu leisten. Mitgliedsbeiträge werden meist jährlich erhoben und von den einzelnen Mitgliedern per Banküberweisung oder Lastschrift vom Konto beglichen. Eine einmalige Aufnahmegebühr an den Verein wird letztlich ebenso behandelt und ist auch ein zur Mitgliedschaft erforderlicher Beitrag. Meist wird unter dem Begriff Mitgliedsbeitrag aber der für eine bestehende Mitgliedschaft regelmäßig wiederkehrend zu leistende Beitrag verstanden.
Grundsätzliches zur Erhebung, Fälligkeit oder Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus den Statuten bzw. der Satzung des Vereins. Die konkrete Höhe eines Mitgliedsbeitrages ist in einer Vereinssatzung meist nicht festgelegt, um Beitragserhöhungen einfacher durchführen zu können. Formale Voraussetzung einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist, dass diese ordnungsgemäß in einer Vereinsversammlung beschlossen wurde.
Sonderbeiträge oder eine rückwirkende Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ist in der Regel nicht zulässig, es sei denn, dies ist in der Satzung ausdrücklich bestimmt. Vereinsmitglieder können dem ggf. mit einer Kündigung der Mitgliedschaft begegnen.
Vereine finanzieren sich vor allem durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Spenden sind im Unterschied zum Mitgliedsbeitrag freiwillig. Oft wird von den Vereinsmitgliedern ein pauschaler Betrag überwiesen, der den festgelegten Mitgliedsbeitrag übersteigt. Der zusätzliche Teil ist dann als Spende an den Verein anzusehen.
Verwaltet wird das Vereinsvermögen, in das auch die Mitgliedsbeiträge einfließen, vom Kassenwart im Rahmen der Vereinskasse. Bei einer Gemeinnützigkeit des Vereins sind die Mittel, also auch der jeweilige Mitgliedsbeitrag, entsprechend der Abgabenordnung (AO) aber zeitnah und gemeinnützig zu verwenden.
Auch ein Darlehen oder eine Dienstleistung kann als Mitgliedsbeitrag angesehen werden, sofern das in der Satzung vorgesehen ist. Insbesondere bei einem Sportverein mit großem Vereinsgelände oder Geräten, die eine Instandhaltung erfordern, sind Arbeitseinsätze als Teil des Mitgliedsbeitrages durchaus üblich. So können beispielsweise in einem Sportboot- oder Segelverein regelmäßig Boote, Stege und Ähnliches hergerichtet werden.
(ADS)
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