1.467 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Neubauer
sehr gut
Rechtsanwalt Christoph Neubauer
kessler | winkelmeyr | neubauer · anwälte, Schützenstr. 30, 96047 Bamberg 6975.5651719282 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Christoph Neubauer ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 29 Bewertungen Ein sehr kompetenter Anwalt der sich für seine Mandanten einsetzt. Völlig unkomplitziert, immer für alle Fragen … (16.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Matthias Hänke
Rechtsanwalt Matthias Hänke
Rechtsanwaltskanzlei Matthias Hänke, Wilhelmsstraße 5, 34117 Kassel 6810.3892001873 km
Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • eBay & Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Verkehrsrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Matthias Hänke
aus 5 Bewertungen Herr Matthias Hänke konnte meine Angelegenheit zur meiner Zufriedenheit klären .Viel Dank dafür. (18.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus L. Denzel
Rechtsanwalt Markus L. Denzel
Fachanwaltskanzlei Denzel, Magnusstrasse 10, 88427 Bad Schussenried 7005.1020475714 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Öffentliches Baurecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Markus L. Denzel
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Markus von Zieglauer
Rechtsanwalt Dr. Markus von Zieglauer
Anwaltskanzlei Riz-Zieglauer, Dominikanerplatz, 35, Bozen, Italien 7202.1358330545 km
Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Agrarrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Markus von Zieglauer
(16.07.2020) Siehe oben
Profil-Bild Rechtsanwältin Marion Erdmann
sehr gut
Kanzlei Marion Erdmann, Hauptstraße 40, 26197 Großenkneten 6649.3118687261 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Marion Erdmann vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 10 Bewertungen Eine schnelle und erfolgreiche Schadens Regulierung durchgeführt (15.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Alexandra Seidenkranz
sehr gut
Rechtsanwältin Alexandra Seidenkranz
Kanzlei Alexandra Seidenkranz, Kaiserstr. 2, 53721 Siegburg 6697.9366772883 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Steuerrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Alexandra Seidenkranz - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 21 Bewertungen Frau Seidenkranz kenne ich schon länger und bin daher froh das sie mich vertreten hat. Durch meine Erkrankung hat sie … (18.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Annett Stolze
Rechtsanwältin Annett Stolze
Heublein, Stolze & Bürner Rechtsanwälte, Neuhauser Str. 3, 80331 München 7118.948746174 km
Fachanwältin Versicherungsrecht • Fachanwältin Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Annett Stolze im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 5 Bewertungen Frau Stolze hat mich in zwei Angelegenheiten sehr gut vertreten. Zum Einen bei einer Schmerzensgeldforderung nach … (23.01.2018)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nicola Skoberne
sehr gut
Rechtsanwältin Nicola Skoberne
Rechtsanwälte am Westenhellweg, Westenhellweg 43, 44137 Dortmund 6676.1801199809 km
Fachanwältin Strafrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Nicola Skoberne - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 99 Bewertungen Die Beratung bei Frau Skorbene und Herrn Kohrs war absolut top! Alle Fragen wurden eingehend und verständlich ohne … (14.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Weber
sehr gut
Rechtsanwalt Jens Weber
Kanzlei Neukam und Weber, Hersbrucker Str. 60, 91207 Lauf an der Pegnitz 7021.1673508863 km
"Die Aufgabe eines Anwalts besteht nicht nur darin, Recht zu haben, sondern auch Recht zu bekommen." - Robert H. Jackson
Fachanwalt Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Jens Weber
aus 48 Bewertungen Bei Problemen im Nachgang eines PKW-Verkaufs hat mich Herr Weber sehr gut beraten und meine Interessen zu meiner … (10.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas H. Schmidt
sehr gut
Rechtsanwalt Thomas H. Schmidt
Rechtsanwalt Thomas Schmidt, Marienstraße 18, 10117 Berlin 6973.6080810226 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas H. Schmidt hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 12 Bewertungen Seit Jahren bin ich Klientin bei Herrn Schmidt und ich kenne keinen besseren Anwalt. Er handelt schnell,antwortet … (08.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Ines Hemme-Oels
sehr gut
Rechtsanwältin Ines Hemme-Oels
Kanzlei Ines Hemme-Oels, Jungfernstieg 48, 20354 Hamburg 6719.5857033152 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Ines Hemme-Oels vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 97 Bewertungen Frau Hemme-Oels hat auch mich und einige Kollegen bei einer durch Standortschließung begründete Kündigung kompetent … (17.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Gerhard Flierl
Rechtsanwalt Gerhard Flierl
Kanzlei Gerhard Flierl, Kilianstr. 226, 90411 Nürnberg 7011.7112254685 km
Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Gerhard Flierl für Rechtsfragen rund um den Bereich Produkthaftungsgesetz
(25.03.2014) Dank sehr guter und ausführlicher Beratung, sowie einer äußerst souveränen Vertretung vor Gericht habe ich mich in …
Profil-Bild Rechtsanwalt Kay Hofheinz
Kanzlei Kay Hofheinz, Hauptstr. 26, 34431 Marsberg 6763.8464975236 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Wettbewerbsrecht • Beamtenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Betreuungsrecht
Herr Rechtsanwalt Kay Hofheinz bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 6 Bewertungen Hallo liebe Leser, nachdem eine erste Kontaktaufnahme völlig daneben war, was ich auch schriftlich in Rahmen einer … (16.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Alexander Koch
sehr gut
Rechtsanwalt und Notar Alexander Koch
Kanzlei Alexander Koch, Hochstraße 36, 45894 Gelsenkirchen 6647.6783870709 km
Fachanwalt Sozialrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt und Notar Alexander Koch
aus 58 Bewertungen Sehr kompetente und verständliche Beratung (03.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Simone Sperling
sehr gut
Rechtsanwältin Simone Sperling
Anwaltskanzlei Simone Sperling, Enderstr. 59, 01277 Dresden 7085.1948205131 km
"Wer sein Recht nicht wahret, gibt es auf." (Ernst Raupach)
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Erbrecht • Fachanwältin Familienrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Simone Sperling
aus 31 Bewertungen Fühlte mich von der 1 Minute an super beraten und aufgehoben. Diese Anwältin weiß was Sie tut. (24.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hajo Brumund
sehr gut
Rechtsanwalt Hajo Brumund
rbo – Rechtsanwälte, Sieben Berge 37, 26125 Oldenburg (Oldenburg) 6635.0651963419 km
Man muss nicht immer mit harten Bandagen kämpfen, um sich durchzusetzen. Man muss einfach nur zeigen, dass man dazu bereit ist.
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Markenrecht • Beamtenrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Hajo Brumund im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 15 Bewertungen Sehr netter kompetenter Anwalt, hat mir durch seine ehrliche Einschätzung der Lage sehr weitergeholfen. Beim nächsten … (18.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Selin Torun LL.M
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Rechtsanwältin Selin Torun LL.M
Avukat Selin Torun, Toros Mah., 805, 07070, Antalya, Türkei 9114.4952997605 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Selin Torun LL.M ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 19 Bewertungen Sehr zufrieden! (12.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Helen Maus
Rechtsanwältin Helen Maus
Klünder I Nann I Machanek I Rechtsanwälte, Königstrasse 36, 70173 Stuttgart 6930.9589999003 km
Erbrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Frau Rechtsanwältin Helen Maus
aus 9 Bewertungen Wir haben sehr positive Erfahrungen mit der Rechtsvertretung durch Frau Maus gegenüber einem Reiseveranstalter … (06.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kathrin Sommerburg
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Rechtsanwältin Kathrin Sommerburg
SoRa Sommerburg & Raab Rechtsanwälte PartmbB, Friedrich-Ebert-Platz 4, 69117 Heidelberg 6865.6896936124 km
Fachanwältin Medizinrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Kathrin Sommerburg hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 13 Bewertungen Sehr geehrte Damen u Herren, ich bin sehr zufrieden, da ich innerhalb kürzester Zeit einen Rückruf und Termin bei Frau … (09.04.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Henke
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Rechtsanwalt Thomas Henke
Rechtsanwalt Becker, Kanalstr. 80, 23552 Lübeck 6743.6699956575 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Beamtenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Henke
aus 18 Bewertungen Kürzlich beriet mich Herr Henke spontan zu meinem Urlaubsanspruch in einer geringfügigen Beschäftigung (Nebenjob). Für … (16.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner
Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner, Silbergasse, 18, Bozen, Italien 7202.1629052459 km
Kompetenz. Engagement. Erfolg
Erbrecht • Familienrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Agrarrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Brenner gerne zur Verfügung
aus 11 Bewertungen Herr Kollege Dr. Brenner hat uns sehr im Rahmen eines Immobilienerwerbes in Italien geholfen. Herr Dr. Brenner ist … (13.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Jana Wolfgramm geb. Braun
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Frau Rechtsanwälte Braun|Wolfgramm, Burgwall 28, 18055 Rostock 6813.9177569689 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Maklerrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Jana Wolfgramm geb. Braun ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 27 Bewertungen Frau Wolfrgamm hat meine Tochter und mich in einer Verkehrsunfallsangelegenheit kompetent, schnell, freundlich und … (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jochen Schumacher
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Rechtsanwalt Jochen Schumacher
Advonova GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Dürenerstraße 295 - 297, 50935 Köln 6672.069058282 km
Fachanwalt Familienrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Opferhilfe
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Jochen Schumacher
aus 11 Bewertungen Wir haben Hr. Schumacher in einer dringenden Familienangelegenheit kontaktiert. Die Bearbeitung dauerte keine 24h. … (28.06.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Albrecht Popken LL.M.
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Rechtsanwalt Albrecht Popken LL.M.
Linkhorst Popken & Kollegen Rechtsanwälte, Alt-Moabit 108 A, 10559 Berlin 6971.5413825254 km
Spezialisierung, Professionalität, Transparenz beim Honorar und klare Sprache. Meine Mandanten sollen mich verstehen, damit sie das Verfahren verstehen.
Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Albrecht Popken LL.M. - Ihr juristischer Beistand im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 150 Bewertungen Herr Popken hat mir sehr schnell geholfen und das Verfahren wurde zum Glück vom Staatsanwalt wieder eingestellt auf … (25.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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