1.467 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 8

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Profil-Bild Rechtsanwalt Heinz Hällmayer
sehr gut
Rechtsanwalt Heinz Hällmayer
HÄLLMAYER Anwaltskamzlei, Adamstraße 4, 80636 München 7116.8746086209 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Heinz Hällmayer
aus 20 Bewertungen Herr Hällmayer ist ein sehr angenehmer und kompetenter Gesprächspartner. Vom Erstkontakt bis zum Ende unserer … (28.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Wolfgang Lemke
Rechtsanwalt Wolfgang Lemke
Koch Lemke Machacek PartGmbB – Rechtsanwälte, Katharinenstr. 18, 10711 Berlin 6969.5890370572 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Erbrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Wolfgang Lemke
Profil-Bild Rechtsanwalt Rainer Seynstahl
Rechtsanwalt Rainer Seynstahl
Rechtsanwaltskanzlei Seynstahl, Gleueler Str. 277, 50935 Köln 6672.7162446704 km
Der Mensch im Mittelpunkt! Mit Einfühlungsvermögen, Kreativität und Hingabe verfolgen wir entschlossen unser gemeinsames Ziel auf der Grundlage juristischen Sachverstandes und jahrelanger Erfahrung.
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Rainer Seynstahl
(26.12.2023) Alles zum meinem Zufriedenheit wurde erledigt.
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Jan Finzel
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Jan Finzel
Rechtsanwälte Reuter, Herwegh & Arndt Partnerschaft mbB, Spichernstr. 55, 50672 Köln 6673.5638266187 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Werkvertragsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Finzel ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 23 Bewertungen 100 % ige, schnelle, transparente und kompetente E-Mail-Kommunikation. Im Fall der Fälle würde ich der Kanzlei wieder … (14.07.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Aleksandar Mitrovski
sehr gut
Rechtsanwalt Aleksandar Mitrovski
Rechtsanwalt Mitrovski, Zeppelinstraße 4, 30175 Hannover 6769.2052600016 km
Egal in welchem Rechtsgebiet Sie vertreten werden, für Herrn Rechtsanwalt Mitrovski gilt stets dasselbe Motto: "Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren." (Bertolt Brecht)
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Aleksandar Mitrovski
aus 50 Bewertungen Nach einer kurzen telefonischen Erläuterung meines Problems gab mir Herr Rechtsanwalt Mitrovski konkrete Ratschläge, … (17.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Klaus Cavar LL.M.
Rechtsanwalt Dr. Klaus Cavar LL.M.
CAVAR LEGAL, Dr. Klaus Cavar, Lindengasse 20/9, 1070 Wien, Österreich 7411.6257122416 km
Arbeitsrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Strafrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Cavar LL.M.
(27.09.2023) Ich wurde in der Firma gemobbt. Herr Cavar hat mir erklärt wie ich dagegen vorgehen kann. Sehr kompetent im …
Profil-Bild Rechtsanwalt André Möller
sehr gut
Rechtsanwalt André Möller
Rechtsanwälte am Westenhellweg, Westenhellweg 43, 44137 Dortmund 6676.1791716539 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • eBay & Recht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt André Möller ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 18 Bewertungen Das Erstgespräch war überzeugend. (13.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Gerd Lenuzza
sehr gut
Rechtsanwalt Gerd Lenuzza
Anwaltskanzlei Lenuzza, Blumenstraße 70, 99092 Erfurt 6919.9698355255 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Verkehrsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Gerd Lenuzza ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 58 Bewertungen Herr Lenuzza ist sehr zuverlässig, kompetent und präzise . Ich würde ihn weiterempfehlen. (15.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Nadine Witte
sehr gut
Rechtsanwältin Nadine Witte
Kanzlei Witte Bähring und Partner, Berliner Str. 3, 16321 Bernau bei Berlin 6976.6285130137 km
Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht • Familienrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Nadine Witte vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 32 Bewertungen Sehr schnelle Rückmeldung und kurze Beratung am Telefon. (19.02.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt André Nickel
Rechtsanwalt André Nickel
KUTSCHER Rechtsanwälte, Joliot-Curie-Platz 1b, 06108 Halle (Saale) 6949.9045200467 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Sportrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt André Nickel
(05.03.2019) Die schnell Antwort und auch das ich das verstehe nicht mit irgendwelchen Fachbegriffe
Profil-Bild Rechtsanwalt Arno Weyer
sehr gut
Rechtsanwalt Arno Weyer
Rechtsanwälte Kroier & Weyer, Höfener Str. 10, 90763 Fürth 7006.9217197842 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Strafrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Arno Weyer ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 36 Bewertungen Ich bin dankbar das uns Herr Weyer vertreten hat. Mit Erfolg natürlich. Vielen herzlichen Dank. Es gibt viele … (01.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dieter Schmidt
sehr gut
Rechtsanwalt Dieter Schmidt
Kanzlei Dieter Schmidt, Kl. Exerzierplatz 13, 94032 Passau 7210.9316301567 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialversicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Dieter Schmidt bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 18 Bewertungen Herr Schmidt hat mich umgehend nach meiner Anfrage angerufen und mich direkt am Telefon beraten. Meine Anfrage bezogen … (01.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Patrick J. M. Junge-Ilges
Rechtsanwalt Dr. Patrick J. M. Junge-Ilges
Anwaltskanzlei Dr. Junge-Ilges, Mainzerhofstraße 1, 99084 Erfurt 6921.7386202398 km
Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Anwaltshaftung
Herr Rechtsanwalt Dr. Patrick J. M. Junge-Ilges ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Herr Dr. Junge-Ilges betreut meinen medizinrechtlich, äußerst schwierigen Fall mittlerweile seit knapp 4 Jahren. … (29.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kim Mailänder
Rechtsanwältin Kim Mailänder
Kanzlei Hanken • Meyer & Partner | Rechtsanwälte, Dohuser Weg 5, 26409 Wittmund 6589.9825680009 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Familienrecht
Frau Rechtsanwältin Kim Mailänder ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Wiemann
sehr gut
WIEMANN RECHTSANWALTSKANZLEI, Neue Kantstr. 14, 14057 Berlin 6969.0012881195 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Frank Wiemann bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 98 Bewertungen Herr Wiemann konnte mein Anliegen zuverlässig und ohne Probleme vertreten. Ich bin voll und ganz zufrieden und kann … (16.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Wolfgang D. Schwemmer
Anwaltskanzlei Schwemmer, Gerbergasse 2, 95445 Bayreuth 7013.6577804987 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Wolfgang D. Schwemmer
Profil-Bild Rechtsanwalt Łukasz Kuniewski LL.M.
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Rechtsanwalt Łukasz Kuniewski LL.M.
Kanzlei Rechstanwalt in Polen Łukasz Kuniewski, LL.M., ul. Piotrkowska 132, 90-062 Lodz, Polen 7366.798566464 km
Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Fachanwalt Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Łukasz Kuniewski LL.M. ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 11 Bewertungen Mec. Kuniewski posiada profesjonalne podejscie do problemow prawa spadkowego w ramach UE, Oferuje rzetelna obsluge … (22.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jörg Siegmund
Rechtsanwalt Jörg Siegmund
Siegmund & Engelke Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft, Zellescher Weg 3, 01069 Dresden 7081.0366465453 km
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Versicherungsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Jörg Siegmund gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Jan Wodrich
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Rechtsanwalt Jan Wodrich
Wodrich Rechtsanwaltskanzlei, Eppendorfer Weg 93a, 20259 Hamburg 6716.8946895561 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Arzthaftungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Maklerrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Jan Wodrich bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 14 Bewertungen Freundlicher Erstkontakt (Telefon). Zeitnahe persönliche Beratung im Anwaltsbüro. Großzügiges Zeitfenster. … (04.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Wöhrle
Rechtsanwalt Jens Wöhrle
Rechtsanwalt Wöhrle, Mähringer Weg 6, 89075 Ulm 7002.4130379342 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Jens Wöhrle ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Produkthaftungsgesetz
(15.07.2023) Sehr schnelle u kompetente Abwicklung. Unkompliziert. Dankeschön
Profil-Bild Rechtsanwalt Ruđer Anić
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Rechtsanwaltsgesellschaft Anić und Partner, Ulica Ljudevita Gaja 53/II, 10000 Zagreb, Kroatien 7538.7774807605 km
Erbrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Transportrecht & Speditionsrecht • Mediation
Herr Rechtsanwalt Ruđer Anić im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Beratung und Vertretung
aus 55 Bewertungen Unkomplizierte Abwicklung des Falles, hervorragende Deutschkenntnisse, uneingeschränkt gute Kommunikation. (01.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Gödicke
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ARSO Legal, Kettenhofweg 75, 60325 Frankfurt am Main 6824.681536569 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Sozialrecht • Verkehrsrecht • Medizinrecht • Sozialversicherungsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Alexander Gödicke vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 19 Bewertungen Tolle Beratung, schnelles Handeln mit Erfolg (16.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Romanus Schlemm
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Rechtsanwalt Romanus Schlemm
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Am Leitz - Park 4, 35578 Wetzlar 6793.157857614 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 594 Bewertungen Mein Auto wurde durch einen Auffahrunfall beschädigt Die Unfallgegnerin gab vor Ort ein mündliches Schuldanerkenntnis … (01.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Lia Caterina Lächler
Rechtsanwältin Lia Caterina Lächler
E.S. Kanzlei, Kriegsbergstr. 30, 70174 Stuttgart 6930.6109351177 km
Familienrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht • Opferhilfe
Frau Rechtsanwältin Lia Caterina Lächler bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz
(25.05.2024) Mir wurde die Kanzlei Engin Sanli aus engstem Familienkreis empfohlen, weil er bei Bekannten sehr gute Arbeit …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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