895 Anwälte für Werktitelschutz | Seite 38

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Tim Kaden
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Tim Kaden
Rechtsanwälte HAJDA I KADEN I PARTNERschaft, Grünspechtwiese 5, 30657 Hannover 6768.8345884677 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Fachanwalt IT-Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • eBay & Recht • Urheberrecht & Medienrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragen im Bereich Werktitelschutz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Dr. Tim Kaden
aus 25 Bewertungen Rasche Kontaktaufnahme, kompetente und freundliche Beratung in einem sehr komplexen Fall. Handelt im Interesse des … (01.04.2024)
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Rechtsanwalt Volker Ruthe
Yersin Ruthe Rechtsanwälte, Hubertusallee 16, 14193 Berlin 6969.6113817167 km
Urheberrecht & Medienrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Werktitelschutz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Volker Ruthe gerne zur Verfügung
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Rechtsanwalt Dominique Lars Peters
Bernsdorf & Duee Rechtsanwälte, Käthe-Kollwitz-Straße 54, 04109 Leipzig 6981.4200992349 km
Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Dominique Lars Peters ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Werktitelschutz
Profil-Bild Rechtsanwältin Marina Rodenhausen LL.M.
sehr gut
Rechtsanwältin Marina Rodenhausen LL.M.
Media Kanzlei, Hanauer Landstraße 155-157, 60314 Frankfurt am Main 6828.1684796744 km
Fachanwältin Urheberrecht & MedienrechtMarkenrechtGewerblicher Rechtsschutz • Wettbewerbsrecht • Zivilprozessrecht • IT-Recht • Designrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Marina Rodenhausen LL.M. ist Ihr Ansprechpartner für Werktitelschutz
aus 25 Bewertungen Spezialisiert auf das Urheber- und Medienrecht ist diese Kanzlei uneingeschränkt zu empfehlen. Besonders Frau … (19.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Wehrmann
sehr gut
Rechtsanwalt Martin Wehrmann
WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht, Georgstraße 38, 30159 Hannover 6768.0036752684 km
Ich berate zu aktuellen Themen der digitalen Welt und Vermögensgütern. Dabei ist mir eine unkomplizierte und schnelle Kommunikation mit meiner Mandantschaft wichtig.
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • IT-Recht • Gewerblicher Rechtsschutz • Datenschutzrecht • Wettbewerbsrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht
Herr Rechtsanwalt Martin Wehrmann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Werktitelschutz
aus 241 Bewertungen Herr Wehrmann hat mich sogar am Wochenende per email kontaktiert und führt mich sehr kompetent und unterstützend durch … (02.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Kerstin Schmid
Rechtsanwältin Kerstin Schmid
Kanzlei Kerstin Schmid, Fehlingstr. 23, 47877 Willich 6629.5669167222 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Urheberrecht & MedienrechtGewerblicher RechtsschutzMarkenrecht • Ausländerrecht & Asylrecht
Frau Rechtsanwältin Kerstin Schmid ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Werktitelschutz gerne behilflich
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Rechtsanwalt Alexander Stulin
Alexander Stulin Rechtsanwalt, An der Kolonnade 11-13, 10117 Berlin 6974.0600139402 km
Strafrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Verwaltungsrecht • Urheberrecht & MedienrechtMarkenrecht
Online-Rechtsberatung
Bei Rechtsfragen im Bereich Werktitelschutz hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Alexander Stulin
(07.05.2024) In den nahezu hoffnungslosen Fall für mich, wurde das Allerbeste für mich rausgeholt! Vielen Dank an den Rechtsanwalt! …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Werktitelschutz

Fragen und Antworten

  • Werktitelschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Werktitelschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Werktitelschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Werktitelschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Werktitelschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Der Werktitelschutz ist in den §§ 5, 15 Markengesetz geregelt und räumt dem Rechteinhaber - das ist z. B. ein Komponist, ein Musiker oder ein Musikverlag - das alleinige Nutzungsrecht und Verwertungsrecht am Werktitel ein. Mit dem Werktitelschutz soll somit vor allem verhindert werden, dass ein Dritter für sein Werk einen bereits verwendeten Werktitel nutzt, damit eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die beiden Werke herbeiführt und deshalb unter Umständen beim Rechteinhaber einen Vermögensschaden verursacht. Schließlich stellt ein Werktitel eine Produktkennzeichnung dar und sorgt dafür, dass der geschäftliche Verkehr das Werk von anderen abgrenzen kann. Er dient somit als Individualisierungsmittel und nicht - wie die Marke beim Markenschutz - als Hinweis auf die Herkunft des Werks. Werke können z. B. sein: Filme, Musik, Bücher, Bühnenwerke oder auch eine Domain.

Der Werktitelschutz entsteht bereits durch Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr, also z. B. in dem Moment, wenn ein Buch mit dem entsprechenden Titel in den Läden erscheint und verkauft oder Musik in Medien hörbar gemacht wird. Eine Eintragung des Werktitels in das Markenregister beim Patent und Markenamt - wie es etwa zum Schutz einer Marke nötig ist - wird somit nicht vorausgesetzt. Ein Werktitel muss allerdings eine Kennzeichnungskraft besitzen, sich also von anderen ausreichend unterscheiden. Bloße Beschreibungen - z. B. Kochbuch - oder allgemeine Ausdrücke bzw. Bezeichnungen sind demnach beispielsweise unzulässig, sofern dem Titel nicht noch ein charakteristischer Zusatz beigefügt wird. Insgesamt sind die Anforderungen an die Unterscheidungskraft aber nicht so hoch wie beim Markenschutz.

Oft benötigt der Urheber eines Werkes für dessen Herstellung einige Zeit. Ist der Werktitel aber von Anfang an bekannt, besteht die Gefahr, dass er vor Veröffentlichung des Werkes von einem Dritten verwendet wird, der dann wiederum den Werktitelschutz genießt. Man kann daher einen vorgezogenen Werktitelschutz durch eine Titelschutzanzeige in entsprechenden Medien wie etwa den „Titelschutzanzeiger" erreichen, der dann ab dem Schalten der Anzeige zugunsten des Rechteinhabers gilt. Allerdings verfällt dieser vorgezogene Werktitelschutz, wenn das Werk nicht innerhalb einer bestimmten Frist - im Printbereich sind das etwa sechs Monate - auf den Markt kommt. Bei Fristversäumnis kann ein Dritter trotz der Titelschutzanzeige den Werktitel nutzen. Ansonsten endet der Werktitelschutz erst, wenn man den Werktitel dauerhaft nicht mehr nutzt oder das Werk derart ändert, dass ein neues Werk anzunehmen ist.

Wer trotz Werktitelschutz einen Werktitel unberechtigt nutzt, muss unter Umständen damit rechnen, dass der Rechteinhaber z. B. Unterlassungsklage gegen ihn bei Gericht einreicht oder Schadenersatz von ihm verlangt. Eine etwaige Prozessführung ist nicht nur zeitraubend - man muss auch mit erheblichen Kosten rechnen, etwa den Prozesskosten, die sich vorrangig aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammensetzen. Wenn der Rechteinhaber allerdings zu lange mit der Geltendmachung seiner Forderung wartet, droht Verjährung. So kann er seine Ansprüche nur innerhalb von drei Jahren, nachdem er von der Rechteverletzung Kenntnis erhalten hat, durchsetzen.

Übrigens: Ein Werktitelschutz nach dem Urhebergesetz kommt in der Regel deswegen nicht in Betracht, weil die nach diesem Gesetz erforderliche Gestaltungshöhe aufgrund der Kürze eines Werktitels in der Regel nicht erreicht wird.

(VOI)

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