Corona-Pandemie – Verlängerung der Räumungsfrist, Zwangsräumung und Kündigung
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Räumungsfrist
Die erste Entscheidung zur Corona-Pandemie liegt jetzt vom LG Berlin (Beschluss vom 03.04.2020 – 65 S 205/19) vor. Danach kann eine bereits getroffene Entscheidung zur Räumungsfrist abgeändert werden, wenn veränderte Umstände bzw. neue Tatsachen vorliegen.
Das Gericht wertete die Corona-Pandemie als einen nicht vorhersehbaren Umstand, der eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30.06.2020 rechtfertigt.
Zwangsräumungen
Selbst ohne gerichtliche Verlängerung der Räumungsfristen wurden im hiesigen Gerichtsbezirk aufgrund der Kontaktsperre sämtliche, bereits angesetzte Termine zur Zwangsräumung aufgehoben. Im Hinblick auf eine zügige Weiterführung der Verfahren werden aber von hieraus direkt Anfang Mai neue Räumungsaufträge gestellt.
Kündigungsausschluss
Mieter sollten sich bei Zahlungsverzug nicht zu sicher fühlen. Befand sich der Mieter bereits vor April 2020 mit den Mietzahlungen in Verzug und/oder war deswegen bereits abgemahnt, rechtfertigt auch ein Mietrückstand in Corona-Zeiten eine Kündigung des Mietverhältnisses.
Verhaltensbedingte Kündigungen des Mietverhältnisses bleiben auch unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht weiter möglich.
Rechtsanwältin Monika Schniederjann Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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