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Kautionsrückzahlung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Kautionsrückzahlung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Die Kaution bezeichnet eine Mietsicherheit für den Vermieter für den Fall, dass der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wie beispielsweise der Zahlung seiner Miete.
  • In der Regel erfolgt die Kautionsrückzahlung, nachdem das Mietverhältnis beendet wurde.
  • Gemäß § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Mietkaution nicht höher als drei Monatskaltmieten betragen. Der Vermieter muss die Kaution auf einem separaten Kautionskonto anlegen.
  • Für die Kautionsrückzahlung steht dem Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses eine Frist von bis zu einem halben Jahr zu.
  • Der Vermieter hat das Recht, einen Teil der Mietkaution zum Beispiel für die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung bzw. Betriebskostenabrechnung einzubehalten.
  • Der Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung verjährt nach insgesamt drei Jahren.

Wissenswertes zur Mietkaution und zu ihrer Anlage

Die Mietkaution dient dem Vermieter insbesondere zur Sicherung aller Ansprüche, die sich im Rahmen eines Mietverhältnisses ergeben. Laut § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Kaution maximal drei Monatskaltmieten betragen.

Die Kaution wird separat vom Vermögen des Vermieters auf einem Mietkautionskonto angelegt, das zum marktüblichen Zinssatz verzinst wird. Die Zinsen, die während der Mietzeit auf das Guthaben angefallen sind, werden gemeinsam mit der Kaution an den Mieter ausgezahlt.

Zurückhaltung der Kaution durch Vermieter – ist das erlaubt?

Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Mietkaution zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe bei Auszug des Mieters zurückzuzahlen. Er ist dazu berechtigt, einen angemessenen Zeitraum die gesamte Mietkaution bzw. einen Teil davon einzubehalten. Diese Frist ist im Gesetz nicht verankert – einigen Gerichtsurteilen nach kann der Vermieter die Mietkaution circa drei bis sechs Monate einbehalten. Innerhalb dieses Zeitrahmens kann er überprüfen, ob etwaige Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen.

Der Vermieter kann die Mietkaution beispielsweise einbehalten, wenn Nachforderungen aus der Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung ausstehen. Somit können etwaige Nachzahlungen für die Betriebskosten mit der Kaution verrechnet werden.

Doch nicht nur für ausstehende Nebenkosten kann der Vermieter die Mietkaution einbehalten, sondern unter anderem auch für folgende Fälle:

  • anfallende Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungsarbeiten, sofern diese wirksam als Mieterpflicht festgelegt wurden
  • Beseitigung von Schäden an der Mietsache, die der Mieter verursacht hat – beispielsweise beim Auszug
  • Mietschulden, für die der Mieter verantwortlich ist und die der Vermieter mit der Kaution begleichen kann

Kann der Anspruch auf Kautionsrückzahlung verjähren?

Der Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Rückzahlung fällig geworden ist. Läuft beispielsweise die Frist im September ab, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember desselben Jahres zu laufen. Sie endet exakt drei Jahre später am 31. Dezember.

So fordern Sie als Mieter Ihre Kaution zurück

Fordern Sie am besten schriftlich Ihre Mietkaution von Ihrem Vermieter zurück. Setzen Sie ein Schreiben auf, das folgende Punkte enthalten sollte:

  • das exakte Datum, an dem das Mietverhältnis endete
  • das genaue Datum, an dem Sie als Mieter die Wohnung ordnungsgemäß übergeben haben
  • die Höhe der von Ihnen erbrachten Mietkaution
  • die Forderung an Ihren Vermieter, die Kaution bis zu einem bestimmten Datum auf Ihr Konto zu überweisen
Foto(s): ©Pixabay/geralt

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