Kryptowährung Steuer: Wie werden Bitcoins und Co. versteuert?
- 7 Minuten Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
- Virtuelle Währung und reale Steuerpflicht
- Wann sind Geschäfte mit Kryptowährung steuerfrei?
- Wie wird die Krypto-Steuer berechnet?
- Kryptowährung: Was muss in der Steuererklärung angegeben werden?
- Steuer reduzieren oder umgehen bei Bitcoins & Co.
- Folgen und Strafen, wenn Kryptowährungsgeschäfte nicht richtig angegeben werden
- Häufige Fragen und Antworten zum Thema Krypto-Steuer
Virtuelle Währung und reale Steuerpflicht
Kryptowährungen sind für viele Privatanleger eine spannende Geldinvestition. Auf immer mehr Online-Marktplätzen weltweit können Anleger heute mit Bitcoins und Co. handeln. Werden Gewinne erzielt, will der Fiskus allerdings auch bei Kryptowährungen daran mitverdienen. Aus diesem Grund ist es wichtig, Erträge aus Krypto-Geschäften in der Steuererklärung anzugeben. Was es hinsichtlich der Steuerpflicht bei Kryptowährungen zu beachten gibt, erfahren Sie von den Experten-Autoren Rechtsanwalt Roosbeh Karimi und Martin Figatowski LL.M. in unserem Ratgeber.
Als Teil einer Ratgeberreihe rund um das Thema Handhabung und Risiken von Kryptowährung, erfahren Sie in separaten Ratgebern mehr über Betrug mit Kryptowährung und Steuerhinterziehung.
Experten-Autoren dieses Themas
Wann sind Geschäfte mit Kryptowährung steuerfrei?
Die Besteuerung von Kryptowährungen gerät zunehmend nicht nur in den Fokus von Privatanlegern, sondern auch der Finanzverwaltung. Spekulationsgewinne mit Kryptowährungen können nach Auffassung der Finanzverwaltung als private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Im Gegensatz dazu werden z. B. Aktiengewinne als Kapitalerträge nach § 20 EStG mit dem Abgeltungssteuersatz von pauschal 25 % besteuert.
In der Literatur und Teilen der Rechtsprechung ist es zwar umstritten, ob Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin überhaupt Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 EStG sind. Dagegen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass jede Kryptowährung ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt.
Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften im Privatvermögen sind steuerpflichtig bzw. Verluste steuerlich mit anderen Krypto-Gewinnen verrechenbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung (Verkauf oder auch Tausch) weniger als ein Jahr beträgt. Ferner muss auch die Freigrenze von 599 Euro im Kalenderjahr überschritten sein. Anders als bei einem Freibetrag wird beim Überschreiten der Freigrenze der vollständige Betrag steuerlich angesetzt. Beträgt der Gewinn somit 600 Euro oder mehr, ist der gesamte Veräußerungsgewinn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Liegt ein Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von mehr als einem Jahr vor, bleibt der Veräußerungsgewinn hingegen steuerfrei bzw. Verluste sind nicht verrechenbar.
Besonderer Beachtung bedarf, dass sich die Haltefrist wohl nach (derzeit noch unabgestimmter) Auffassung der Finanzverwaltung auf 10 Jahre verlängert, wenn die Kryptowährung als Einkunftsquelle (z.B. für Lending, Staking, Saving) wenigstens in einem Kalenderjahr genutzt wird. Diese rechtliche Auffassung der Finanzverwaltung findet derzeit starke Kritik in der Literatur, da die Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre ursprünglich durch den Gesetzgeber als Missbrauchsverhinderungsvorschrift eingeführt wurde.
Werden die Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind Veräußerungsgewinne und -verluste unabhängig von der Haltedauer stets steuerlich zu besteuern bzw. zu erfassen.
Mining von Kryptowährungen unterfällt als sonstige Einkunft der Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG, wenn es gelegentlich betrieben wird und der Ertrag aus dem Mining im Kalenderjahr die Freigrenze von 255 Euro überschreitet. Wird das Mining dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, dürfte ein Gewerbebetrieb nach § 15 EStG vorliegen.
Ebenfalls als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sind nach Auffassung der Finanzverwaltung zu erfassen, Erträge aus dem Lending von Kryptowährungen und erhaltene Rewards aus dem Staking.
Wie wird die Krypto-Steuer berechnet?
Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung weniger als ein Jahr, so richtet sich die genaue Höhe der dann entstehenden Krypto-Steuer nach dem Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis sowie Anschaffungskosten und Werbungskosten (z. B. Transaktionskosten, Kosten für einen Rechtsanwalt). Gleiches gilt für die Berechnung des Veräußerungsverlustes.
Auf den Gewinn ist der persönliche Steuersatz von bis zu 45 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich 9 % Kirchensteuer anzuwenden.
Werden Kryptowährungen zu verschiedenen Zeitpunkten erworben und verkauft, ist der Veräußerungsvorgang nach Auffassung der Finanzverwaltung nach der Fifo-Methode (First-in-first-out) zu bestimmen.
Das bedeutet, dass die zuerst angeschaffte Kryptowährung bei einem späteren Verkauf auch die Erste ist, die veräußert wird. Die ebenfalls denkbare Verbrauchsfolgenmethode Lifo (Last-in-first-out) wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht akzeptiert.
Kryptowährung: Was muss in der Steuererklärung angegeben werden?
Da das Handeln mit Kryptowährungen unter das private Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fällt, müssen Sie Ihre Krypto-Gewinne u. U. versteuern. Die Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Hierfür sind die Angaben zum Veräußerungspreis, zu den Anschaffungskosten/ Werbungskosten und zu den eigenständig ermittelten Krypto-Gewinnen (aber auch Verlusten) für jedes Kalenderjahr essenziell. Achten Sie bitte ebenfalls darauf, Angaben zum Zeitpunkt des Kaufes und des Verkaufes Ihrer Kryptowährung zu tätigen. Diese Daten sind für die Fristberechnung relevant, um festzustellen, ob eine Veräußerung der Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgte und somit einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist, also ob überhaupt Krypto-Steuer anfällt.
Die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft werden im Rahmen der (jährlichen) Kryptowährung Steuererklärung in die Anlage Sonstige Einkünfte eingetragen. Sie können, wenn Sie nur eine Kryptowährung besitzen, direkt das Formular in der Anlage Sonstige Einkünfte für Ihre Angaben verwenden. Sollten Sie allerdings im Besitz mehrerer Posten sein, muss eine gesonderte Auflistung erfolgen.
Es bietet sich an, für jede Kryptowährung der Anlage Sonstige Einkünfte eine eigene Excel-Tabelle beizufügen. Aus dieser Tabelle sollten die Angaben zur Anschaffung und Veräußerung (Datum des Kaufes/ Verkaufes) sowie zu den damit in Verbindung stehenden Kosten und zum Gewinn/ Verlust hervorgehen. Mithin sollte Sie die Art der Verwendungsreihenfolge (z.B. Fifo) dokumentieren.
Als Steuerpflichtiger sind Sie zur Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, daher kann das Finanzamt Sie dazu auffordern, entsprechende Nachweise für Ihre Veräußerungsgeschäfte zu liefern, um Ihre Angaben in der Steuererklärung zu beweisen.
Können entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage nach § 162 AO schätzen lassen. Daher wird empfohlen sämtliche Vorgänge, hierzu zählen Erwerbs-, Veräußerungs- und Tauschvorgänge, in Bezug zur Kryptowährung einzeln und zeitnah aufzulisten und geeignete Unterlagen, wie bspw. Rechnungen, Kontoauszüge, E-Mail- Verkehr o. Ä., bereitzustellen.
Steuer reduzieren oder umgehen bei Bitcoins & Co.
Die Kryptowährung Steuer umgehen ist recht einfach, zerrt aber mitunter am Nervenkostüm. Denn bei Gewinn kann die Steuer für Bitcoin & Co. vermieden werden, indem man die Kryptowährung länger als ein Jahr hält oder wenn man unter den Freigrenzen von 600 Euro (für alle privaten Veräußerungen) bleibt. Hält man die Kryptowährung allerdings nicht länger als ein Jahr oder überschreitet man die Freigrenzen, muss der Krypto-Gewinn versteuert werden. Für die Gewinnermittlung dürfen vom Veräußerungsgewinn die Anschaffungskosten/ Werbungskosten, hierzu gehören bspw. Einkaufspreis, Marktplatzgebühren und Transaktionsgebühren, abgezogen werden.
Vom Veräußerungsgeschäft mit z. B. Bitcoins, ist die Schöpfung neuer Bitcoins, sog. Mining, abzugrenzen. Wird das Schöpfen neuer Bitcoins gewerblich betrieben, erzielt man nach § 15 EStG steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Fall zählen die Ausrüstungskosten zu den Betriebsausgaben und können abgesetzt werden. Hierzu zählen insb. Büro- und Serverkosten, Rechner und Stromkosten.
Erzielt man statt Gewinne Verluste, kann man die Steuerlast reduzieren. Die realisierten Verluste können allerdings nur mit Gewinnen des gleichen Kalenderjahres verrechnet werden, welche ebenfalls aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG resultieren. Es ist gem. § 23 Abs. 3 S. 7 EstG ausgeschlossen, eine Verlustrechnung gem. § 10 d EStG (Verlustabzug) mit anderen positiven Einkünften vorzunehmen.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen Verlustrücktrag durchzuführen, wenn sich im Kalenderjahr in den privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt ein Totalverlust ergeben hat, folglich in diesem Bereich keine Gewinne erzielt wurden. In diesem Fall darf der Totalverlust mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangen Kalenderjahrs verrechnet werden.
Folgen und Strafen, wenn Kryptowährungsgeschäfte nicht richtig angegeben werden
Sollten gegenüber der Finanzbehörde in Bezug auf die Kryptowährungsgeschäfte steuererhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angegeben werden oder wird die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, so ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt. Schon der Versuch ist strafbar. Die Steuerhinterziehung bei Kryptowährung zieht erhebliche Strafen mit sich. Sie kann mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Geldstrafe bemisst sich in Tagessätzen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Je mehr Nettoeinkommen man erzielt, desto höher fällt demnach die Geldstrafe aus.
In besonders schweren Fällen können nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 – 6 AO auch Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt werden. Wird der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen, so kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Zu beachten ist mithin, dass ungeachtet der Strafe die hinterzogenen Steuern zurückgezahlt werden müssen. Auf diese hinterzogenen Steuern werden nach § 235 AO sog. Hinterziehungszinsen erhoben.
Haben Sie vor der Finanzbehörde die Kenntnis erlangt, dass Sie falsche oder gar keine Angaben über Ihre Kryptowährungsgeschäfte gemacht haben, dann besteht die Möglichkeit eine Selbstanzeige gem. § 371 AO vorzunehmen, um Straffreiheit zu erlangen. Eine Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn für alle unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre eine richtige und vollständige Selbstanzeige erfolgt. Hierzu gehört, die unrichtigen Angaben zu berichtigen, unvollständige zu ergänzen und die unterlassenen nachzuholen. Eine vorherige anwaltliche und/oder steuerliche Beratung ist meist ratsam.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Krypto-Steuer
Wie werden Krypto Gewinne versteuert?
Waren Bitcoins und Co. über ein Jahr im Besitz, können sie steuerfrei verkauft werden. Liegt dabei der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter der Freigrenze von 600 Euro, muss ebenfalls keine Steuer entrichtet werden. Verkauft man wiederum Kryptowährungen innerhalb der ersten 12 Monate und der Gewinn beträgt mehr als 600 Euro, greift die Steuerpflicht und der gesamte Erlös wird versteuert.
Wie berechnet sich die Krypto-Steuer?
Ausschlaggebend für die Höhe der zu leistenden Steuer ist der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten abzüglich Werbungskosten. Die Berechnung des Veräußerungsverlustes folgt dem gleichen Prinzip. Der Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. 9 % Kirchensteuer besteuert.
Wie werden Kryptowährungen in der Steuererklärung angegeben?
Werden Erlöse aus dem Handel mit Kryptowährung generiert, fallen sie unter das private Veräußerungsgeschäft. Die Einkünfte daraus sind in der Steuererklärung in die Anlage ,,Sonstige Einkünfte” einzutragen. Beschränkt sich der Besitz auf eine Kryptowährung, können die Angaben direkt ins Formular eingetragen werden.
Bei mehreren verschiedenen Posten sind diese in einer gesonderten Auflistung anzugeben, wofür sich eine Exceltabelle für jede Kryptowährung empfiehlt. Die Tabelle sollte folgende Angaben beinhalten: Datum des Kaufs/Verkaufs, Kosten, Gewinn/Verlust, Art des Veräußerungsvorgangs (Fifo).
Was passiert, wenn man Kryptowährung nicht versteuert?
Werden falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung gemacht, kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Dabei kann eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe drohen, in besonders schweren Fällen von bis zu 10 Jahren. Merkt man den eigenen Fehler noch vor dem Finanzamt, besteht die Chance mit einer Selbstanzeige eine Straffreiheit zu bewirken.
Dafür müssen alle steuerlichen Straftaten in den letzten 10 Jahren (u. U. auch noch ältere unverjährte Forderungen) aktiv gemeldet werden. Alle falschen Angaben müssen korrigiert, alle lückenhaften Informationen vervollständigt und die unterlassenen nachgeholt werden. Kleinste Fehler können die Straffreiheit verhindern.
Wird die Haltefrist von Kryptowährung bei einem Jahr bleiben?
Die geplante Erhöhung der Haltefrist von Kryptowährungen wurde vom Bundesfinanzministerium zu den Akten gelegt. Beim Blockchain-Roundtable der FDP im April 2022 wurde mitgeteilt, dass die Haltefrist weiterhin ein Jahr betragen wird. Damit stellt sich das BMF zwar gegen die Meinung der Finanzämter, viele Kryptoanleger werden jedoch erleichtert sein, über diese Entscheidung. Ob die Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre auf Einkünfte durch NFT übertragen wird, soll erst im finalen Schreiben des Bundesfinanzministerium veröffentlicht werden.
Artikel teilen:
Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Kryptowährung Steuer?
Rechtstipps zu "Kryptowährung Steuer"
-
16.06.2024 Rechtsanwalt Claus Erhard„… Kryptowährungen erfolgen. Das versprochene Gehalt oder die Sicherheitsleistungen sehen die Betroffenen jedoch nie wieder. Stattdessen werden sie immer wieder zur Kasse gebeten – sei es für angebliche …“ Weiterlesen
-
15.06.2024 Rechtsanwalt Claus Erhard„… Geschädigten, ohne dass Sie dies erahnen. Dann wird vom Arbeitnehmer häufig verlangt, Geld – häufig in Form von Kryptowährung – einzuzahlen, um weitere Aufträge annehmen und erledigen können …“ Weiterlesen
-
14.06.2024 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„In meiner anwaltlichen Praxis erlebe ich häufig, dass Mandanten Fragen zum Thema Staking bei Kryptowährungen haben. Staking ist ein Prozess, bei dem Besitzer von Kryptowährungen ihre Coins …“ Weiterlesen
-
15.06.2024 Rechtsanwalt Siegfried Reulein„… Geschäften und noch größeren Gewinnen in die Falle gelockt. Besonders Investitionen in Kryptowährungen oder Immobilienfonds erscheinen vielversprechend, unterstützt durch professionell wirkende …“ Weiterlesen
-
14.06.2024 Rechtsanwalt Marc Gericke„… ). Das hat grundsätzlich in bestimmten Konstellationen seine Berechtigung. Allerdings sollte man wissen, dass a) die steuerlichen Rahmenbedingungen gern mal geändert werden können (und sich dann die Anlage …“ Weiterlesen
-
14.06.2024 Rechtsanwalt Claus Erhard„… lukrative Aufträge zu erhalten. Meistens soll dieses Geld in Bitcoin oder anderen Kryptowährungen eingezahlt werden. Doch das versprochene Geld bleibt aus, und immer wieder werden neue Zahlungen gefordert …“ Weiterlesen
-
13.06.2024 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„Das "Dubai Modell" im Zusammenhang mit Kryptowährungen bietet eine Vielzahl von Vorteilen für Unternehmen und Investoren. Die Stadt hat sich durch regulatorische Klarheit, spezielle Freizonen …“ Weiterlesen
-
11.06.2024 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… . Kontaktieren Sie uns per E-Mail, wenn Ihnen Ähnlichkeiten auffallen. Ein Geschädigter schildert Probleme mit einer angeblich vertrauenswürdigen Handelsplattform, die in Bereichen wie Kryptowährungen …“ Weiterlesen
-
10.06.2024 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… geglaubten Bitcoin (BTC) im Wert von über 70.000,00 Euro. Die Kryptowährungen werden jetzt zu ihm zurückgeführt! Darüber hinaus konnte ich für einen weiteren Geschädigten nach einem Überweisungsbetrug …“ Weiterlesen
-
10.06.2024 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„… Einzelveranlagung, bei Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag. Im Steuerrecht besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige unter bestimmten Bedingungen. Bei hinterzogenen Steuern über …“ Weiterlesen
-
09.06.2024 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„Kryptowährungen haben sich längst von einem Nischenphänomen zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig entwickelt. Besonders das Mining, also das Schürfen von Kryptowährungen wie Bitcoin, ist in den Fokus …“ Weiterlesen
-
09.06.2024 Rechtsanwältin Tanja Nauschütz geb. Celler„… von Finanzdienstleistungen nach § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG). Trading Broker fordert Steuern, Kautionen oder Liquiditätsnachweis u.ä. – zahlen Sie nicht! Uns berichten Mandanten, dass ihr Broker …“ Weiterlesen
-
09.06.2024 Rechtsanwalt Oliver Busch„Infinitygrowthi.com ist eine Onlinehandelsplattform, die Anlegern die Möglichkeit bietet, in verschiedene Finanzinstrumente wie CFD`s, Forex und Kryptowährungen zu investieren. Die Plattform …“ Weiterlesen
-
08.06.2024 Rechtsanwalt Claus Erhard„… oder andere Zahlungen, um Aufträge zu erhalten oder besonders lukrative Jobs zu bekommen. Diese Zahlungen sollen meist in Bitcoin oder anderen Kryptowährungen erfolgen, was es schwierig macht, das Geld …“ Weiterlesen
-
07.06.2024 Rechtsanwalt Oliver Busch„… , wenn sie Investitionen über luxpoll.com, insbesondere etwa in Kryptowährungen, getätigt haben und Auszahlungen verweigert werden oder weitere Überweisungen, z. B. für Steuern, Gebühren …“ Weiterlesen
-
06.06.2024 Rechtsanwalt Claus Erhard„… oder besonders lukrative Aufträge zu erhalten. Diese Zahlungen sollen meist in Bitcoin oder anderen Kryptowährungen erfolgen. Doch das versprochene Gehalt bleibt aus. Stattdessen werden immer mehr …“ Weiterlesen
-
10.06.2024 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… von über 70.000,00 Euro. Die Kryptowährungen werden jetzt zu ihm zurückgeführt! Darüber hinaus konnte ich für einen weiteren Geschädigten nach einem Überweisungsbetrug 180.000,00 Euro (!) per …“ Weiterlesen
-
10.06.2024 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… die Beschlagnahme von seinen verloren geglaubten Bitcoin (BTC) im Wert von über 70.000,00 Euro. Die Kryptowährungen werden jetzt zu ihm zurückgeführt! Darüber hinaus konnte ich für einen weiteren Geschädigten …“ Weiterlesen
-
10.06.2024 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… . Die Scammer müssen sich warm anziehen: Einer meiner Mandanten freut sich über die Beschlagnahme von seinen verloren geglaubten Bitcoin (BTC) im Wert von über 70.000,00 Euro. Die Kryptowährungen werden …“ Weiterlesen
-
31.05.2024 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… 70.000,00 Euro. Die Kryptowährungen werden jetzt zu ihm zurückgeführt! Darüber hinaus konnte ich für einen weiteren Geschädigten nach einem Überweisungsbetrug 180.000,00 Euro (!) per Banküberweisung …“ Weiterlesen
-
25.05.2024 Rechtsanwältin Tanja Nauschütz geb. Celler„… nach Zahlung einer Steuer? Wenn auch Ihr Broker bei einem Auszahlungswunsch Ihrerseits vorab eine Steuer verlangt, sollten Sie hellhörig werden. Experten weisen darauf hin, dass dann mit höchster …“ Weiterlesen
-
31.05.2024 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… . Die Scammer müssen sich warm anziehen: Einer meiner Mandanten freut sich über die Beschlagnahme von seinen verloren geglaubten Bitcoin (BTC) im Wert von über 70.000,00 Euro. Die Kryptowährungen …“ Weiterlesen
-
24.05.2024 Rechtsanwältin Anna O. Orlowa LL.M.„… legal, unterliegt jedoch bestimmten steuerlichen Regelungen. Internationale Unterschiede USA : Die SEC (Securities and Exchange Commission) reguliert Kryptowährungen als Wertpapiere, was strenge …“ Weiterlesen
-
31.05.2024 Rechtsanwalt Martin Wehrmann„… . Die Scammer müssen sich warm anziehen: Einer meiner Mandanten freut sich über die Beschlagnahme von seinen verloren geglaubten Bitcoin (BTC) im Wert von über 70.000,00 Euro. Die Kryptowährungen …“ Weiterlesen