4,8
Sehr gut
22 Bewertungen
5
(20)
4
(1)
3
(0)
2
(0)
1
(1)
Rechtsanwältin bewerten

Bewertungen

AB

von A. B. am 21.05.2024 um 09:00 Uhr

Klare Empfehlung
Schulrecht
Frau von Heeremann empfehle ich gerne weiter. Sie hat sich sehr für unseren Sohn, dem der Schulvertrag von einer Privatschule gekündigt wurde, eingesetzt. Ich empfand Frau von Heeremann sehr bedacht und sehr kompetent in dem, was sie tut. Besonders gefallen hat mir ihre ruhige, unaufdringliche Art. Sie sieht noch den Menschen hinter dem Rechtsfall.
Im vorliegenden Fall war eine ordentliche Kündigung des Schulvertrags vom 12.07.2023 zum 09.02.2024 darauf gestützt worden, dass der Schüler aufgrund seiner Nichtversetzung in einer nachfolgenden Klasse beschult werden müsste und hier kein freier Schulplatz mehr gegeben sei.

Der Schulträger bestand auf einer Klassengröße von 26 Schülern, obwohl nach §4a SächsSchulG eine Klassengröße bis zu 28 Schülern erlaubt wird.

Nach der (sehr späten) Mandatierung erst kurz vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres beantragten wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Dresden.

Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da die Eltern und der Schüler wegen des zu langen Zuwartens der gerichtlichen Geltendmachung das Vorliegen eines Verfügungsgrundes selbst widerlegt hätten.

Das OLG Dresden demgegenüber gab der von uns eingelegten Beschwerde aufgrund einer nicht wirksamen Kündigung statt.
Die im Schulvertrag beinhaltete Kündigungsmöglichkeit zum 31.01. eines Jahres benachteilige den Schüler und seine Eltern entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen (§307 Abs.1 BGB).

Eine Kündigung zum 31.01 bedeute eine Kündigung mitten im laufenden Schulhalbjahr, denn dieses ende erst im Februar eines Jahres.
Zudem habe der Träger der freien Schule zum 09.02.2024 gekündigt, was er laut Schulvertrag aber gar nicht durfte.
Aufgrund der unwirksamen Kündigung erließ das OLG die beantragte einstweilige Verfügung, so dass der Schüler bis zum Ende des laufenden Schuljahres an der freien Schule beschult werden musste.
EB

von E. B. am 16.12.2023 um 08:20 Uhr

Prüfungsangelegenheit
Allgemeine Rechtsberatung
Die Beratung war sehr ausführlich. Sie hat sich viel Zeit dafür genommen.
Ich habe eine Studentin, die für die Vollendung ihres Lehramtsstudiums nur noch eine mündliche Prüfung bestehen musste und nunmehr diese mündliche Prüfung zweimal nicht bestanden hatte, darüber beraten, wie eine Überprüfung des Ablaufs und der Bewertung der Prüfung erfolgen könnte.
PH

von P. H. am 16.10.2023 um 17:33 Uhr

Arbeitsassistenz
Schwerbehindertenrecht
Unser Anliegen wurde durch Frau von Heereman unverzüglich und in beeindruckender Klarheit durchgesetzt. Unsere Familie befand sich in einer schwierigen Lage da die Arbeitsagentur und der KSV sich in einem Kreislauf aus Nichtzuständigkeit und Fristen befand. Diesen konnte Frau von Heereman durch klare Zuweisungen durchbrechen , wofür wir ihr sehr dankbar sind.
Der Mandant hatte bei der Bundesagentur für Arbeit für die Eingewöhnung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Bewilligung eines Einzelfallhelfers beantragt.
Die Bundesagentur für Arbeit hatte sich als nicht zuständig angesehen und den Antrag an den Kommunalen Sozialverband Sachsen abgegeben, da sie der Ansicht war, dass nur eine Tätigkeit im Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt möglich sei, wofür wiederum der KSV Sachsen zuständig sei.
Der KSV verwies auf §57 Abs.1 Nr.1 SGB IX, demzufolge zunächst im Eingangsverfahren einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung zunächst geprüft werden müsste, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben sei.
Die Bundesagentur für Arbeit wiederum sah sich nur dann als zuständig an, wenn davon auszugehen sei, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erwarten sei.
Die Bundesagentur für Arbeit konnte davon überzeugt werden, dass mit Hilfe eines Einzelfallhelfers die berechtigte Erwartung bestand, dass der Mandant sich in den Arbeitsalltag der Werkstatt einfügen würde.


Dieser wiederum sah die Bundesagentur für Arbeit als zuständigen Leistungsträger an, da
CE

von C. E. am 03.02.2023 um 06:36 Uhr

Wiederaufnahme Schulbegleitung
Sozialrecht
Sehr professionell, nett und zielführend.
Kann ich guten Gewissens nur weiterempfehlen!
KL

von K. L. am 08.07.2022 um 12:24 Uhr

Kompetente Beratung
Schulrecht
Sehr schnelle Antwort, kompetente Beratung. Auf das Ergebnis müssen wir noch warten.
PR

von P. R. am 06.04.2022 um 14:24 Uhr

Schulentlassung trotz inklusiver Beschulung
Schulrecht
Es war eine konstruktive, klare und freundliche Zusammenarbeit. Ich fühlte mich gut beraten und freue mich über den Erfolg und das Zeichen, welches gesetzt wurde. Schulbesuch konnte an der Regelschule weitergehen und die Inklusion wird jetzt zum Teil professioneller umgesetzt. Danke.
SS

von S. S. am 10.02.2022 um 16:57 Uhr

Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente
Sozialrecht
Trotz das wir uns nie persönlich gesehen haben (Situationsbedingt!) habe ich mich sehr gut vertreten gefühlt. Der Kontakt zur Kanzlei war so wie man es sich wünscht.

Vielen dank für Ihre Hilfe. :-))
JS

von J. S. am 25.07.2021 um 12:17 Uhr

Erfolgreiche Befreiung von der Schulpflicht
Verwaltungsrecht
Angagiertes Team, bestehend aus Rechtsanwältin und Assistentin. Schnelle unkomplizierte Hilfe, Arbeitsweise und Zusammenarbeit. Gutes Zuhören und Verständnis für die Situation.
Jederzeit wieder. Fam. S.
MS

von M. S. am 01.06.2021 um 11:25 Uhr

Kindergeld für behinderten erwachsenen Sohn
Sozialrecht
Einer sehr freundlichen und einfühlsamen Beratung folge eine kompetente Vertretung mit einem äußerst effektiven Arbeitsstil gefolgt von einem erfolgreichen Abschluss. Es war eine kurze, aber prägnante Zusammenarbeit. Bei Problemen, das Sozial- bzw. Behindertenrecht betreffend, würde ich mich unbedingt wieder an Frau von Heereman wenden. Sie und ihre Assistentin sind ein sehr gutes Team und vermitteln vom ersten Kontakt an Engagement, Einfühlungsvermögen, Kompetenz und Zuverlässigkeit.
KM

von K. M. am 27.10.2020 um 10:23 Uhr

Aufnahme eines Schülers als Inklusionsschüler an einer öffentlichen Grundschule
Schulrecht
Wir können Frau von Heereman zu 100% weiterempfehlen. Sie hat das Mandat sofort übernommen und sich für die Durchsetzung des Rechtes auf inklusive Beschulung unseres Sohnes eingesetzt und gekämpft. Selbst während ihres Urlaubs.