Die Sachverständigenorganisation ist verpflichtet,
- 1.
die Bestellung eines Sachverständigen aufzuheben, wenn - a)
die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - b)
der Sachverständige wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat, wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Pflichten nach § 56 verstoßen hat oder die in § 53 aufgeführten Anforderungen an Sachverständige nicht mehr erfüllt oder - c)
die zuständige Behörde die Aufhebung der Bestellung anordnet,
- 2.
die Bestellung der Sachverständigen, ihre Tätigkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche sowie das Erlöschen der Bestellung der Sachverständigen der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen anzuzeigen, - 3.
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen der Sachverständigen stichprobenweise zu kontrollieren, - 4.
die bei Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und mindestens viermal im Jahr einen internen Austausch dieser Erkenntnisse, auch zur Weiterbildung der Sachverständigen, durchzuführen, - 5.
an einem jährlichen Erfahrungsaustausch der technischen Leitungen aller Sachverständigenorganisationen teilzunehmen, - 6.
jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben folgende Angaben zu übermitteln: - a)
Änderungen ihrer Organisationsstruktur und ihrer Prüfgrundsätze, - b)
eine Übersicht der von jedem Sachverständigen durchgeführten Prüfungen sowie - c)
die Erkenntnisse, die bei Prüfungen sowie bei der Feststellung von Abweichungen nach § 68 Absatz 3 gewonnen wurden,
- 7.
der zuständigen Behörde unverzüglich einen Wechsel der vertretungsberechtigten Person mitzuteilen, - 8.
sicherzustellen, dass die technische Leitung sowie die bestellten Sachverständigen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, - 9.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten und - 10.
der zuständigen Behörde unverzüglich die Auflösung der Sachverständigenorganisation mitzuteilen.