Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- 1.
nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann - 2.
nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anwälte zum BImSchG
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
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Anwalt Dr. Stephan Paetzold
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Advocaat Jana Kern
2000 Antwerpen