BNatSchG 2009 - Bundesnaturschutzgesetz

Die wichtigsten Fragen zum BNatSchG 2009

  • Was ist das Bundesnaturschutzgesetz?
    Das BNatSchG regelt die Aufgaben, aber auch die Instrumente von Naturschutz sowie Landschaftspflege und bildet damit die rechtliche Basis der Schutzgüter Natur und Landschaft.
  • Welche Ziele verfolgt das Bundesnaturschutzgesetz?
    Es sieht die Natur als Lebensgrundlage für den Menschen sowie als Voraussetzung für seine Erholung an und will daher Natur und Landschaft schützen, entwickeln und – falls nötig – wiederherstellen.
  • Wie ist das Bundesnaturschutzgesetz aufgebaut?
    Das BNatSchG gliedert sich in elf Kapitel und im Ganzen 74 Paragrafen.
  • Wie hat sich das Bundesnaturschutzgesetz geschichtlich entwickelt?
    Der Ursprung des Gesetzes liegt im am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG), das bis 1976 als Rahmengesetz größteils noch Gültigkeit hatte.

Über das BNatSchG 2009

Was ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)?

Das BNatSchG regelt sowohl die Aufgaben als auch die Instrumente von Naturschutz und Landschaftspflege. Es stellt somit die rechtliche Basis der Schutzgüter Natur und Landschaft dar.

Diese Schutzgüter umfassen u. a. den Artenschutz, Biotopschutz und gesetzlich geschützte Flächen. Hinzu kommen Vorschriften zur Beteiligung von Naturschutzverbänden und Naturschutzbehörden.
 
 Seit der Föderalismusreform dürfen die Bundesländer in Fragen des Naturschutzrechts von der Bundesgesetzgebung abweichende Gesetze erlassen. Davon ausgenommen sind die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes und die Regelungen des Artenschutzes.

Das BNatSchG erlangte ursprünglich im Dezember 1976 Gesetzeskraft und ersetzte das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935. Wer das Gesetz nicht einhält, dem drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Welche Ziele verfolgt das BNatSchG?

Das Gesetz betrachtet die Natur als Lebensgrundlage für den Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung. Zusammengefasst geht es darum, Natur und Landschaft zu schützen, zu entwickeln und – wenn nötig – wiederherzustellen. Alle Bürger sind aufgefordert, ihren Beitrag dazu zu leisten (§ 2 Abs. 1 BNatSchG).

§ 39 BNatSchG enthält z. B. Vorgaben zum Rückschnitt von wild wachsenden Hecken und Bäumen oder zum gewerbsmäßigen Sammeln von in der Natur vorkommenden Pflanzen. Geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume dürfen nicht ohne Weiteres beeinträchtigt werden.

Zudem stellt das BNatSchG die Verbindung zum europäischen Naturschutzprogramm Natura 2000 her. Durch dieses Programm soll ein europäisches Netz aus miteinander verbundenen Schutzgebieten aufgebaut werden, das die einheimische Natur in Europa erhalten soll.

Wie ist das BNatSchG aufgebaut?

Das BNatSchG besteht aus elf Kapiteln und insgesamt 74 Paragrafen:

  • Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–7)
  • Kapitel 2: Landschaftsplanung (§§ 8–12)
  • Kapitel 3: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13–19)
  • Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20–36)
  • Kapitel 5: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37–55)
  • Kapitel 6: Meeresnaturschutz (§§ 56–58)
  • Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59–62)
  • Kapitel 8: Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (§§ 63 und 64)
  • Kapitel 9: Eigentumsbindung, Befreiungen (§§ 65–68)
  • Kapitel 10: Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69–73)
  • Kapitel 11: Übergangs- und Überleitungsregelungen (§§ 74)
Das vierte und fünfte Kapitel untergliedert sich zudem jeweils noch weiter in mehrere Abschnitte.

Wie hat sich das BNatSchG geschichtlich entwickelt?

Das am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG) blieb nach dem Zweiten Weltkrieg mit Ausnahme des Paragrafen 24 – dessen entschädigungslose Eigentumsbeschränkung bei Naturschutzfragen nicht den Vorgaben des Grundgesetzes entsprach – in Deutschland gültig. In den folgenden Jahren traten in den verschiedenen Bundesländern eigene Naturschutzgesetze in Kraft. Aufgrund der Forderung, den Naturschutz zu verbessern, entstand ab den 1960er Jahren eine Diskussion um ein neues, bundesweit gültiges Naturschutzgesetz.

Am 24. Dezember 1976 trat schließlich ein neues Rahmengesetz in Kraft. Ein solches Rahmengesetz ist dadurch gekennzeichnet, dass es den Rechtsbereich nicht vollständig regelt. Somit wurden die Naturschutzgesetze der einzelnen Bundesländer nicht aufgehoben, sondern an das neue Bundesgesetz angepasst.

Nachdem die neuen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland beigetreten waren, ersetzte es in diesen das bis dahin gültige Landeskulturgesetz. Im Jahr 2002 erlangte eine erste Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes Gesetzeskraft, die u. a. die Mitwirkung der Naturschutzverbände stärkte. Am 1. März 2010 trat im Zuge der Föderalismusreform schließlich die letzte Neufassung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in Kraft.