(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- 1.
großräumig sind, - 2.
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, - 3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, - 4.
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, - 5.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und - 6.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.