(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, - 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, - 5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen, Grundlagen der Gestaltung, - 6.
Instandhalten von Handwerkszeugen, - 7.
Warten von Drehmaschinen, - 8.
Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Vorrichtungen, - 9.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen, - 10.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen, - 11.
Drehen und Drechseln, - 12.
Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstoffen, - 13.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, - 14.
Be- und Verarbeiten von Metallen, - 15.
Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Drechseln: - a)
Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen, - b)
Herstellen von Teilen und Erzeugnissen, - c)
Herstellen und Behandeln von Oberflächen;
- 2.
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen: - a)
Gestalten und Entwickeln von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen, - b)
Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen, - c)
Herstellen von Oberflächen.