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Info Tarifrecht
Unter den Oberbegriff des Tarifrechts fallen alle gesetzlichen Regelungen des sogenannten kollektiven Arbeitsrechts (auch Kollektivarbeitsrecht), das die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern (Gewerkschaften) für die jeweiligen Tarifgruppen grundlegend regelt. Neben dem Tarifvertragsrecht fallen darunter auch das Betriebsverfassungsrecht, das Mitbestimmungsrecht (der Arbeitnehmer) und das Arbeitskampfrecht etc. Das kollektive Arbeitsrecht ist von dem individuellen Arbeitsrecht (Individualarbeitsrecht) zu unterscheiden, das die Rechtsbeziehung zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum Gegenstand hat.
Mitbestimmung
Bei der Mitbestimmung der Arbeitnehmer unterscheidet man zwischen der Mitbestimmung im Unternehmen und der Mitbestimmung im Betrieb.
Die unternehmensbezogene Mitbestimmung ist wirtschaftlicher Art und beschränkt sich auf die paritätische Beteiligung an Unternehmensentscheidungen, zum Beispiel durch die Mitgliedschaft von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
Die betriebliche Mitbestimmung bezieht sich demgegenüber eher auf soziale und personelle Angelegenheiten und berührt den Bereich des Betriebsverfassungsrechtes, das im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt ist, und die Beteiligung des Betriebsrats an Entscheidungen über das Personal, die Organisation des Unternehmens, Betriebsvereinbarungen und Betriebsratswahlen u.a. erfasst. Bei diesen Angelegenheiten muss der Betriebsrat an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt werden, etwa bei einer Einstellung oder Kündigung eines Mitarbeiters. Je nachdem, was das BetrVG bestimmt, ist der Betriebsrat vor der Entscheidung des Arbeitgebers zu informieren, anzuhören, kann die Zustimmung verweigern oder Widerspruch einlegen. Als Interessenvertreter der Belegschaft stehen Mitglieder des Betriebsrats unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 Kündigungsschutzgesetz (KschG.).
Arbeitskampfrecht
Zu dem Tarifrecht gehört auch das sogenannte Arbeitskampfrecht. Der Arbeitskampf ist das Mittel für Gewerkschaften (Streik) und Arbeitgeber (Aussperrung), die Festlegung oder Änderungen von Arbeitsbedingungen in einem Tarifvertrag zu erzwingen. Verfassungsrechtlich ist das Arbeitskampfrecht in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) verankert. Von der Rechtsordnung werden nur rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen toleriert. So muss während eines noch gültigen Tarifvertrags die Friedenspflicht von beiden Seiten eingehalten werden. Arbeitgeber und Gewerkschaften müssen ferner die allgemeinen Grundsätze beachten, wie beispielsweise die Verhältnismäßigkeit einer Arbeitskampfmaßnahme.
Für Beamte besteht aufgrund ihres Sonderstatus sogar ein gesetzliches Streikverbot.
Streik
Erfolgt ein Streik rechtmäßig, so ruht das Arbeitsverhältnis für diese Zeit. Handelt es sich um einen rechtswidrigen Streik, wird durch die Nichtarbeit eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar und der Arbeitgeber hat neben einem Anspruch auf Schadensersatz auch das Recht zur Abmahnung des Streikteilnehmers oder zur Kündigung. Gleiches gilt für eine rechtswidrige Aussperrung, bei der die Arbeitnehmer dann ihren Lohn (ohne Leistung), Schadensersatz beanspruchen können oder ein entsprechendes Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung haben.
Rechtsstreitigkeiten aus dem Tarifrecht werden von den Arbeitsgerichten mit dem Instanzenzug Arbeitsgericht (AG), Landesarbeitsgericht (LAG)und Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Geht es um die Verletzung eines Verfassungsrechts steht zusätzlich der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Verfassungsbeschwerde offen. Gesetzliche Regelungen für Verfahren vor den Arbeitsgerichten sind insbesondere das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), die Zivilprozessordnung (ZPO), das Gerichtskostengesetz (GKG).
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
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Mitbestimmung
Bei der Mitbestimmung der Arbeitnehmer unterscheidet man zwischen der Mitbestimmung im Unternehmen und der Mitbestimmung im Betrieb.
Die unternehmensbezogene Mitbestimmung ist wirtschaftlicher Art und beschränkt sich auf die paritätische Beteiligung an Unternehmensentscheidungen, zum Beispiel durch die Mitgliedschaft von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
Die betriebliche Mitbestimmung bezieht sich demgegenüber eher auf soziale und personelle Angelegenheiten und berührt den Bereich des Betriebsverfassungsrechtes, das im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt ist, und die Beteiligung des Betriebsrats an Entscheidungen über das Personal, die Organisation des Unternehmens, Betriebsvereinbarungen und Betriebsratswahlen u.a. erfasst. Bei diesen Angelegenheiten muss der Betriebsrat an den Entscheidungen des Arbeitgebers beteiligt werden, etwa bei einer Einstellung oder Kündigung eines Mitarbeiters. Je nachdem, was das BetrVG bestimmt, ist der Betriebsrat vor der Entscheidung des Arbeitgebers zu informieren, anzuhören, kann die Zustimmung verweigern oder Widerspruch einlegen. Als Interessenvertreter der Belegschaft stehen Mitglieder des Betriebsrats unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 Kündigungsschutzgesetz (KschG.).
Arbeitskampfrecht
Zu dem Tarifrecht gehört auch das sogenannte Arbeitskampfrecht. Der Arbeitskampf ist das Mittel für Gewerkschaften (Streik) und Arbeitgeber (Aussperrung), die Festlegung oder Änderungen von Arbeitsbedingungen in einem Tarifvertrag zu erzwingen. Verfassungsrechtlich ist das Arbeitskampfrecht in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) verankert. Von der Rechtsordnung werden nur rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen toleriert. So muss während eines noch gültigen Tarifvertrags die Friedenspflicht von beiden Seiten eingehalten werden. Arbeitgeber und Gewerkschaften müssen ferner die allgemeinen Grundsätze beachten, wie beispielsweise die Verhältnismäßigkeit einer Arbeitskampfmaßnahme.
Für Beamte besteht aufgrund ihres Sonderstatus sogar ein gesetzliches Streikverbot.
Streik
Erfolgt ein Streik rechtmäßig, so ruht das Arbeitsverhältnis für diese Zeit. Handelt es sich um einen rechtswidrigen Streik, wird durch die Nichtarbeit eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar und der Arbeitgeber hat neben einem Anspruch auf Schadensersatz auch das Recht zur Abmahnung des Streikteilnehmers oder zur Kündigung. Gleiches gilt für eine rechtswidrige Aussperrung, bei der die Arbeitnehmer dann ihren Lohn (ohne Leistung), Schadensersatz beanspruchen können oder ein entsprechendes Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung haben.
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Vertrauensschutz für «Altverträge»: Bei Auslegung einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede zeitlich nicht begrenzt
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Entgeltrahmenabkommen der Metallindustrie: Arbeitgeber nach Verbandsaustritt nicht zu Einführung verpflichtet
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