Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt, - 2.
eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird, - 3.
eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben, - 4.
eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe, - 5.
eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.