Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, - 2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder - 3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
Anwälte zum FamFG
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