(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.
(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.
Anwälte zum FamFG
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon
Advogada (Rechtsanwältin PT) Vânia Costa Ramos
1600-675 Lissabon
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla