(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen, - 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen, - 3.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, - 4.
Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen, - 5.
Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln, - 6.
Durchführen von Reinigungsmaßnahmen, - 7.
Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen, - 8.
Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und - 9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz und - 5.
Nachhaltigkeit.