(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, gilt Artikel 18 des Abkommens entsprechend.
(3) Auf Abfindungen,
- 1.
bei denen es sich um im Rahmen des eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt, oder - 2.
die allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt werden
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf die in Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 19 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.