Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 2.
entgegen § 3 Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt, - 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt, - 4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt, - 5.
entgegen § 4 Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, - 6.
der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt, - 7.
entgegen § 6 Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt, - 8.
entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, - 9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt, - 10.
entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt, - 11.
entgegen § 10 Satz 1 ankert, - 12.
entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt, - 13.
entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht, - 14.
entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt, - 15.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt, - 16.
entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet, - 17.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird, - 18.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt, - 19.
entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt, - 20.
entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt, - 21.
entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet, - 22.
entgegen § 19 Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt, - 23.
entgegen § 20 Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt, - 24.
entgegen § 21 ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt, - 25.
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt, - 26.
entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält, - 27.
entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet, - 28.
entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert, - 29.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt, - 30.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert, - 31.
entgegen § 24 Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält, - 32.
entgegen § 25 Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt, - 33.
entgegen § 27 Absatz 6 eine Ladung umschlägt, - 34.
entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft, - 35.
ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft, - 36.
entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt, - 37.
entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt, - 38.
entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt, - 39.
entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert, - 40.
entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt, - 41.
entgegen § 35 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder - 42.
entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt.