(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
- 1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt, - 2.
ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, - 3.
die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.