§ 11 TechKontrollV - Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung
Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
- 1.
das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes, - 2.
die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und - 3.
den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.