Bewertungen von Katharina Schnellbacher

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Rechtsanwältin bewerten

Bewertungen

MS

von M. S. am 28.11.2022 um 14:56 Uhr

Immobiliarkaufvertrag
Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Schnellbacher hat mich kompetent bei der Prüfung meines notariellen Kaufvertrages beraten. Ich war mit der gesamten Abwicklung meiner Angelegenheit sehr zufrieden und empfehle sie in jedem Fall weiter!!
DM

von D. M. am 01.08.2019 um 11:52 Uhr

Erste Klasse!
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Schnelle und sehr kompetente Hilfe bezüglich einer Kündigung des Ratenschutzes eines Kreditvertrages.
Kein langes Warten auf Rückruf oder Antworten, einfach klasse!
Sofortiges Erfassen der Rechtslage inklusive schnellem Handeln.
Alles super gelaufen - danke nochmal dafür.

Kann ich nur bestens empfehlen - man ist einfach gut aufgehoben.

Besten Dank und viele Grüße,

Denise Moses



Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihr freundliches Feedback. Gerne habe ich die Kündigung Ihrer Ratenschutzversicherung/Restschuldversicherung gegen eine Bank für Sie durchgesetzt.
SL

von S. L. am 25.07.2018 um 12:57 Uhr

Ausserordentliche Kündigung Vertrag
Allgemeines Vertragsrecht
Sehr freundlich, schnelle und kompetente Beratung und Durchführung vom 1. Anruf bis zum Abschluss.

Wir fühlten uns sehr gut betreut und können Frau Schnellbacher ohne Einschränkung weiterempfehlen!
Für Ihre freundliche Nachricht bedanke ich mich sehr herzlich. Sehr gerne habe ich die außerordentliche Kündigung Ihres Werbevertrages für Sie durchgesetzt. Ich würde mich freuen, Ihnen auch bei künftigen Rechtsfragen bzw. rechtlichen Problemen behilflich sein zu dürfen.
EB

von E. B. am 15.06.2018 um 08:06 Uhr

nicht zu empfehlen
Allgemeine Rechtsberatung
Frau Schnellbacher hat sehr schnell auf meine Anfragen reagiert und die Punkte zur Klärung mitgenommen. Die Vertretung war aber mangelhaft denn außer eine einmalige Informationsanfrage und eine Stellung der Rechnung nichts mehr getan wurde. Weitere Abläufe des Prozesses für den sie beauftragt wurde, wurden nicht entgegengenommen und sie forderte die nochmalige Zahlung des Anwaltsgebühren um die Vertretung weiterhin wahrzunehmen.
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Nachricht. Leider bin auch ich an die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gebunden. Dieses sieht vor, dass eine neue Gebühr entsteht, wenn ein neuer Sachverhalt vorliegt. Eine Abweichen von der Gebührenordnung würde einen Verstoß meinerseits gegen berufs- bzw. standesrechtliche Vorschriften bedeuten. Dies möchte ich nicht in Kauf nehmen. Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.
HR

von H. R. am 16.01.2018 um 14:09 Uhr

Kündigung/Widerruf Ratenschutzversicherung
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Wir haben Frau Schnellbacher im Internet gefunden und waren zuerst skeptisch, da wir mit ihr noch keine Erfahrungen hatten. Im Nachhinein sind wir sehr froh, dass wir Frau Schnellbacher bezüglich unseres Problems kontaktiert haben. Wir haben einen Darlehensvertrag aufgenommen und erst später gesehen, dass uns auch eine Ratenschutzversicherung aufgedrückt wurde. Wir wurden bei der Beratung aber nicht darüber aufgeklärt, dass wir eine solche Versicherung abgeschlossen haben. Wenn wir das gewusst hätten, hätten wir die Versicherung selbstverständlich nicht abgeschlossen. Die Bank hat sich uns gegenüber stur gezeigt. Erst nachdem Frau Schnellbacher mit der Bank Kontakt aufgenommen hatte, sind wir aus der Ratenschutzversicherung rausgekommen und haben unser Geld widerbekommen. Wir würden Frau Schnellbacher jederzeit wieder kontaktieren.
Für Ihre Nachricht bedanke ich mich sehr herzlich. Gerne habe ich Ihnen im Rahmen Ihres Darlehensvertrages geholfen, die Ratenschutzversicherung zu widerrufen. Es ist leider gängige Praxis, dass Kreditnehmern Ratenschutzversicherungen/Restschuldversicherungen "verkauft" werden, ohne dass die Darlehensnehmer dies bei Vertragsschluss erkennen. Hier kommt ein Widerruf gegebenfalls eine Kündigung in Betracht. Gerne bin ich Ihnen auch bei künftigen bankrechtlichen Problemen behilflich.
MS

von M. S. am 06.01.2018 um 15:24 Uhr

Rückforderung Bearbeitungsgebühr
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Frau Schnellbacher hat uns gegenüber der Bank sehr geholfen. Wir haben uns rundum sehr gut betreut gefühlt.
Wir können Sie nur weiterempfehlen.
Sehr gerne war ich Ihnen bei der Rückforderung der Bearbeitungsgebühr Ihres Darlehensvertrages behilflich. Für Ihre freundliche Nachricht bedanke ich mich sehr herzlich. Für den Abschluss von Darlehensverträgen darf eine Bank keine Bearbeitungsgebühr verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof für Darlehensverträge von Verbrauchern und letztlich auch für Darlehensverträge von Unternehmern entschieden. Ich stehe Ihnen auch in Zukunft bei bankrechtlichen Fragestellungen sehr gerne zur Verfügung.
JR

von J. R. am 06.01.2018 um 10:08 Uhr

Darlehenswiderruf
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Frau Schnellbacher hat mich sehr gut in einem Darlrhenswiderruf beraten und rrfolgreich gegen die Bank vertreten. Kann sie sehr rmpfehlen.
Herzlichen Dank für Ihre freundliche Nachricht. Gerne habe ich Sie im Rahemn des Darlehenswiderrufs Ihres Immobiliardarlehensvertrages gegen die Bank vertreten. Auch wenn der "ewige Widerrufsjoker" seit dem 21.06.2016 für Immobiliardarlehensverträge nicht mehr in Betracht kommt, so besteht das Widerrufsrecht noch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Ich würde mich freuen, Ihnen auch künftig bei bankrechtlichen Fragestellungen behilflich sein zu dürfen.