Bewertungen von Kerger & Partner Rechtsanwälte PartG
Bewertungen
von P. T. am 20.01.2024 um 12:42 Uhr für Rechtsanwältin Friederike Kerger
Mit freundlichen Grüßen
F. Kerger
von F. T. am 28.10.2023 um 10:40 Uhr für Kerger & Partner Rechtsanwälte PartG
von M. H. am 05.10.2023 um 21:32 Uhr für Kerger & Partner Rechtsanwälte PartG
von S. C. am 13.09.2023 um 16:39 Uhr für Kerger & Partner Rechtsanwälte PartG
von C. H. am 03.08.2023 um 13:27 Uhr für Kerger & Partner Rechtsanwälte PartG
Ich fühlte mich von Anfang an gut aufgehoben. Die Beratung war sehr fundiert und alle Einschätzungen sind auch so eingetroffen. Besser gut es kaum!!! Ich kann Herrn Kerger und sein Team nur besten Gewissens weiter empfehlen.
von V. M. am 31.07.2023 um 11:19 Uhr für Kerger & Partner Rechtsanwälte PartG
dass es in Ihrem Fall zu Verzögerungen kam, bitten wir noch einmal zu entschuldigen. Der Streitwert Ihrer Angelegenheit war indes nicht ausschlaggebend, vielmehr hatten auch wir in dieser Zeit mit einem Personalengpass zu kämpfen. Hierauf hatten wir in den von Ihnen geschilderten Telefonaten hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
RA B. Kerger
von R. B. am 26.06.2022 um 14:57 Uhr für Rechtsanwältin Friederike Kerger
F. Kerger, Kanzlei Kerger & Partner PartG
von S. N. am 17.06.2022 um 12:09 Uhr für Rechtsanwältin Friederike Kerger
von E. Z. am 16.05.2022 um 14:00 Uhr für Rechtsanwalt Bernd Kerger
Wenn er dies getan hätte, wäre ich dann zu ihm gegangen??? Mit Verlaub Herr Kerger, es gibt nicht nur sie als Rechtsanwalt.
Ich kann nur jedem Hilfesuchenden raten, dass er mehrere Rechtsanwälte prüft, bevor er unterschreibt. Dieser Rechtsanwalt ist definitiv nicht empfehlenswert, wenn er nicht mal Zeit findet, um sich noch rechtzeitig vor dem Gerichtstermin abzusprechen! Selbst ein Anruf seiner Sekretärin hätte mir sehr geholfen. Ein absolutes Fehlverhalten!
vielen Dank für ihre Bewertung. Wir halten die vorgebrachte Kritik für unbegründet und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Ihnen stand es frei, ihre anwaltlichen Berater zu wählen und dabei auf solche zurückzugreifen, welche nach dem RVG abzurechnen bereit sind. Honorarvereinbarungen sind ein übliches Instrument anwaltlicher Vergütung. Das ihnen angebotene Honorar belief und beläuft sich im mittleren Durchschnitt der ortsansässigen Kollegen.
Den eigentlichen Grund ihres Ärgernisses - die Säumnisse im Rahmen der Planung ihrer Termine - haben wir hingegen nicht zu vertreten, nachdem ihnen der Termin rechtzeitig bekannt gegeben wurde.
Zudem haben sie das explizit angesprochene Verfahren gerade nicht „...mit Pauken und Trompeten… verloren…“, sondern nicht das Ergebnis erzielt, welches sie sich gewünscht haben. Auf die unvorteilhafte Rechtslage und den Umstand, dass ihr Wunschergebnis nicht zu erzielen ist, hatten wir bereits bei der Begründung des Mandates hingewiesen. In Kenntnis dessen hatten sie uns dennoch den Klageauftrag erteilt, um den Rechtsstreit schließlich sehr wohl mit einem für sie positiven Ergebnis zu beenden.
Ebenso wie sie laden wir daher alle Ratsuchenden ein, sich vor der Mandatierung unserer Kanzlei ein Bild über unsere Arbeit zu machen und auf Basis dieses objektiven Eindrucks über unsere Beauftragung zu entscheiden. Das uns von ihnen unterstellte Verhalten werden die Mandanten dabei nicht bestätigt finden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Kerger
Rechtsanwalt
von M. R. am 22.01.2022 um 11:32 Uhr für Rechtsanwältin Friederike Kerger
wir bedauern, dass Sie unsere Erläuterung der Rechnung nicht nachvollziehen konnten und bieten Ihnen gerne erneut ein Gespräch an. Abgerechnet wurde die gesetzlich vorgesehene Standardgebühr für unsere Tätigkeit, die darin bestand, dass wir Sie und die anderen drei Vollmachtgeber vor Gericht und gegenüber der Gegenseite unter Fristdruck zur Abwendung von unmittelbar drohenden Nachteilen vertreten haben.
Der Vertretung vorausgegangen ist eine ausführliche Besprechung in unseren Kanzleiräumen und selbstredend die interne sorgfältige Prüfung der Rechtslage.
Die Überprüfung der Rechnung liegt sogar in unserem Interesse - möglicher Weise gelingt es der Kollegin, die Sie nach unserer Mandatsniederlegung eingeschaltet haben, Sie von der Rechtmäßigkeit unserer Forderung zu überzeugen. Auf die Gründe der Niederlegung möchten wir ohne Ihr Einverständnis an dieser Stelle nicht eingehen, sie gehören aber wohl auch zur vollständigen Beurteilung der Situation.
Sollten Sie noch Fragen an uns haben, stehe ich gerne persönlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Friederike Kerger
Rechtsanwältin