3.415 Anwälte für Gewerbemietvertrag | Seite 143

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Rechtsanwältin Johanna Christmann-Kaul
Rechtsanwälte Raab - Schneider - Emrich-Ventulett, Burgstr. 39, 67659 Kaiserslautern 6804.6001782049 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Johanna Christmann-Kaul für Rechtsfragen rund um den Bereich Gewerbemietvertrag
(15.11.2022) Angenehmes Erstgespräch
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sehr gut
Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht
DH Rechtsanwälte, Frankfurter Str. 4, 64521 Groß-Gerau 6824.0622593649 km
Wir machen Ihnen das Recht angenehm!
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Arbeitsrecht
Online-Rechtsberatung
Im Bereich Gewerbemietvertrag bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Dirk Hilbrecht
aus 36 Bewertungen RA Hilbrecht hat uns bei der Auflösung des Mietvertrages unserer Wohnung wegen Eigenbedarfs rechtlich bestens beraten. … (22.05.2024)
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sehr gut
Rechtsanwalt Welf Spörlein LL.M.
Rechtsanwälte Herzog & Biendarra, Osterstr. 7-9, 31134 Hildesheim 6792.6537498186 km
Fachanwalt Sozialrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Versicherungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Welf Spörlein LL.M. - Ihr juristischer Beistand im Bereich Gewerbemietvertrag
aus 13 Bewertungen My experiences with Herr Welf Spörlein from the beginning of contact till this day, its still appears to me as a … (18.11.2023)
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Rechtsanwalt Albrecht Graf von Reichenbach
Rechtsanwaltskanzlei Albrecht Graf von Reichenbach, Niederwallstraße 10, 10117 Berlin 6975.0351964852 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Albrecht Graf von Reichenbach hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Gewerbemietvertrag
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Rechtsanwalt Jens-Peter Thomsen
Rechtsanwälte Thomsen & Thomsen, Asamring 6, 94060 Pocking 7211.5053581569 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Jens-Peter Thomsen unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Gewerbemietvertrag
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sehr gut
Rechtsanwalt Fabian Mallok
Rechtsanwälte Ernst & Mallok, Konrad-Wolf-Str. 71 A, 13055 Berlin 6978.2760725038 km
Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Fabian Mallok ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Gewerbemietvertrag
aus 10 Bewertungen Ausführliche Beratung, sehr freundlich und kompetent.Danke schön (26.05.2022)
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Kanzlei Dieter Puchta, Elisabethenstr. 19, 65239 Hochheim am Main 6811.2604714195 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht
Juristische Fragen im Bereich Gewerbemietvertrag beantwortet Herr Rechtsanwalt Dieter Puchta

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Gewerbemietvertrag

Fragen und Antworten

  • Gewerbemietvertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Gewerbemietvertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Gewerbemietvertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Gewerbemietvertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gewerbemietvertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Als Gewerbemietvertrag bezeichnet man einen Vertrag, der die Anmietung oder Vermietung von Geschäftsräumen und Räumen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Er wird durch eine Einigung zwischen Vermieter und Mieter geschlossen und beinhaltet die Verpflichtung des Vermieters dem Mieter die Gewerberäume zu überlassen. Im Gegenzug muss der Mieter Mietzins zahlen. Der genaue Vertragsinhalt ergibt sich wiederum aus der konkreten schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung der beiden Vertragsparteien.

Abzugrenzen der Gewerbemietvertrag vom Mietvertrag für Wohnraum, weil für die Vermietung von Wohnraum spezielle Mieterschutzvorschriften gelten. Für den Gewerbemietvertrag gelten folgende Besonderheiten: 

Der Gewerbemietvertrag kann mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr formlos (also z.B. auch mündlich) geschlossen werden. Alle Verträge mit einer längeren Laufzeit müssen schriftlich abgeschlossen werden. Der Gewerbemietvertrag muss hierbei also in Textform gefasst und von allen Vertragsparteien unterzeichnet sein. Da im Gewerbemietrecht häufig juristische Personen (GmbH, AG, KGaA etc.) Vertragsparteien sind, muss in diesen Fällen - weil juristische Personen selbst nicht handlungsfähig sind - ihr Vertreter den Mietvertrag unterzeichnen und darüber hinaus auch dessen Vertretungsverhältnis in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Neben den möglichen Varianten, wie der Mietzins vertraglich festgelegt werden kann (Nettokaltmiete, Bruttomiete, Teilinklusivmiete) kann der zuzahlende Mietzins ihm Rahmen eines Gewerbemie TOPIC_INFO_GEWERBEMIETVERTRAGtvertrages auch an den erzielten Umsatz geknüpft werden, sog. Umsatzmiete. 

Weiterhin müssen die einzelnen Seiten des Gewerbemietvertrags aneinander geheftet und fortlaufend nummeriert werden. Erst wenn Anlagen (z.B. Skizzen, Lagepläne) „körperlich" fest mit dem Vertrag verbunden sind, werden sie auch Bestandteil des Gewerbemietvertrages. Nachträglich getroffene Vereinbarungen können lose beigefügt werden, wenn sie mit einem Hinweis versehen sind, dass der restliche Mietvertrag weiterhin gilt.

Im Vergleich zum Wohnraummietrecht, können bei der Vermietung von Gewerberäumen und Geschäfträumen wesentlich mehr Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. So kann der Vermieter beispielsweise auch Verwaltungs-, Bewachungs-  und andere Betriebskosten auf den Mieter abwälzen. 

Die Mietsicherheit wird nicht in Bar, sondern in Form einer Bürgschaft erteilt und beläuft sich im Normalfall auf drei Monatsmieten. Ist die gewerbliche Nutzung der Räume jedoch mit einem erhöhten Risiko verbunden, so kann die Mietsicherheit auch erhöht werden.

Besonders wichtig ist die Festlegung des Mietzwecks, nämlich welches Gewerbe in den Räumen betrieben werden soll. Hier kann der die Nutzung der Räume weit gefasst und zum Beispiel nur die Vermietung „zur gewerblichen Nutzung" vereinbart werden. In einem solchen Fall ist der Mieter auch berechtigt, auch unerwünschte Gewerbe in den Mieträumen auszuüben, so dass etwa der Betrieb eines Bordells oder einer Spielhalle zulässig ist. Soll die Ausübung eines unerwünschten Gewerbes vermieden werden, so kann im Gewerbemietvertrag die Nutzung ganz konkret festgelegt werden („zur Büronutzung" etc.). Vor der Vermietung sollten Vermieter allerdings sicher gehen, dass auch alle baubehördlichen Nutzungsgenehmigungen für die zu vermietenden Räume vorliegen und gegebenenfalls eine Nutzungsänderung zu beantragen, beispielsweise wenn ein vormaliger Friseursalon als Restaurant genutzt werden soll. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Mieter deshalb Schadensersatz beanspruchen. 

Darüber hinaus kann im Mietvertrag ein so genannter Konkurrenzschutz vereinbart oder ein solcher ausgeschlossen werden, der dem Mieter zum Schutz vor Konkurrenz im eigenen Haus dient. In diesem Zusammenhang ist auch ein Bezug auf ein bestimmtes Sortiment möglich. Ist keine ausdrückliche Regelung dazu getroffen, gewährt die Rechtsprechung dem Gewerbemieter einen „vertragsimmanenten Konkurrentenschutz", wonach das Hauptsortiment des Mieters vor Konkurrenz geschützt ist.

Weil bei der Gewerbemiete der Vermieter einen häufigen Mieterwechsel vermeiden will und der Mieter sich einen Standortvorteil sichern will, wird das Mietverhältnis meist für eine relativ lange Laufzeit vereinbart. Für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren, greift § 544 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach jede Vertragspartei nach Ablauf der 30 Jahre seit Übergabe der Mieträume den Gewerbemietvertrag außerordentlich innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen darf. Achtung: § 544 BGB gilt nicht bei Mietverträgen, die auf Lebenszeit geschlossen wurden. Bei befristeten Gewerbemietverträge ohne vertraglicher Kündigungsfrist, können nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, etwa wegen vertragswidrigem Gebrauch, Zahlungsverzug von zwei Monatsmieten nacheinander. Ist vertraglich keine bestimmte Laufzeit vereinbart worden, kann der Gewerbemietvertrag von beiden Seiten spätestens am dritten Werktag eines Kalenderquartals zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres gekündigt werden.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Gewerbemietvertrag umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

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