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Rechtsanwalt Juraj Vaníček
CLC – Anwaltskanzlei, Panenská 18, Bratislava 811 03, Slowakei 7460.770937084 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verwaltungsrecht • Wettbewerbsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Juraj Vaníček - Ihr juristischer Beistand im Bereich Hausverwaltung
(19.10.2021) Alles bestens!!!

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Hausverwaltung

Fragen und Antworten

  • Hausverwaltung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Hausverwaltung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Hausverwaltung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Hausverwaltung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Hausverwaltung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Hausverwaltung beschreibt allgemein eine Tätigkeit, die mit notwendigen Verwaltungsaufgaben eines Hauses zusammenhängt. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder eines kleinen Mietshauses erledigt die Hausverwaltung meist selbst. Bei größeren Objekten und insbesondere in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) übernimmt die Hausverwaltung ein eigener Hausverwalter, oft einfach Verwalter genannt.

Dabei gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Hausverwalter und Hausmeister. Beim Verwalter handelt es sich um eine Verwaltungstätigkeit, während der Hausmeister Arbeiten wie beispielsweise Rasenmähen im Garten, Hausordnung oder kleinere Reparaturen ausführt. Der Hausmeister kann ggf. vom Verwalter im Namen des Eigentümers zu bestimmten Tätigkeiten angewiesen werden.

Die Hausverwaltung sorgt für die Begleichung von Rechnungen, beispielsweise für Wasser und Abwasser, Kanalgebühren und Müllgebühren, sowie von Kosten für Versicherungen und Steuern. Soweit nicht von Mietern oder Wohnungseigentümern selbst angemeldet, gilt das auch für Strom und Gas. Die Beauftragung von Handwerkern, ggf. in Absprache mit einem vorhandenen Hausmeister, für eine notwendige Renovierung oder Sanierung gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Hausverwaltung. Je nachdem, ob es sich um eine Mietshausverwaltung oder die Verwaltung einer WEG handelt, kommen weitere Aufgaben hinzu.

Mietverwaltung

Wird ein Hausverwalter vom Alleineigentümer eines Mietshauses bestimmt, übernimmt er dazu auch die Bearbeitung der einzelnen Mietverhältnisse. Je nach dem konkreten Vertrag kann diese Art Hausverwaltung den Abschluss von einem Mietvertrag und die regelmäßige Vereinnahmung von Mietzahlungen für den Eigentümer einschließen. Dazu kommt die Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnungen für die Mieter. Letztlich umfasst die Mietverwaltung die Tätigkeit, die sonst der Eigentümer als Vermieter selbst erledigen müsste. Der Verwalter ist in diesem Fall kein Makler und erhält für eine etwaige Wohnungsvermittlung keine Provision.

WEG-Verwaltung

Eine Hausverwaltung nach WEG-Recht verwaltet die Angelegenheiten der Eigentümergemeinschaft entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz. Ein entsprechender Hausverwalter wird von der WEG in einer Eigentümerversammlung gewählt. Die WEG-Mitglieder schließen so mit dem Verwalter einen Dienstvertrag über die Hausverwaltung, der maximal 5 Jahre läuft. Zur Verlängerung ist ein neuer Eigentümerbeschluss zur Verwalterbestellung erforderlich.

Der Hausverwalter lädt zur jährlichen Eigentümerversammlung oder auch zu einer ggf. notwendigen außerordentlichen Versammlung ein und leitet diese. Grundsätzlich führt der WEG-Verwalter die dort gefassten Beschlüsse der Eigentümer aus. Beschließt die Eigentümerversammlung beispielsweise eine Sanierung des Daches, beauftragt der Verwalter in ihrem Namen den gewünschten Unternehmer. Er nimmt Zahlungen wie Nebenkostenvorauszahlungen oder Rücklagenpauschalen in Empfang und verwaltet diese für die WEG. Außerdem veranlasst er die von der WEG zu leistenden Zahlungen beispielsweise für Instandhaltung, Nachkauf von Öl für die Heizung oder sonstige Abgaben.

(ADS)

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