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Kosten - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 5 Minuten Lesezeit

Anwaltskosten bestehen aus Gebühren und Auslagen und sind die Vergütung, die ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten für die Bearbeitung eines Falles erhält. Grundlage für die Anwaltskosten ist ein Vertrag zwischen den Parteien, sog. Anwaltsvertrag gemäß § 675 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Gesetzliche Grundlage

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - und dem dazugehörenden Vergütungsverzeichnis (VV) oder einer sog. Vergütungsvereinbarung. Letztere ist aber nur wirksam, wenn gemäß § 3a RVG die Textform beachtet wird, da ansonsten ein Formmangel vorliegt.

Die Anwaltskosten in einer Honorarvereinbarung dürfen niemals niedriger ausfallen als die gesetzlichen Gebühren. Dagegen darf der Rechtsanwalt mehr verlangen, als gesetzlich geregelt wurde. Als Grenze ist hierbei lediglich die Sittenwidrigkeit bzw. die Unangemessenheit der Vergütung vorgegeben. Die Anwaltskosten müssen daher auch bei einer Vergütungsvereinbarung stets angemessen sein und etwa die Art der Leistung des Anwalts, seine Verantwortung in dem betreffenden Fall oder sein Haftungsrisiko sowie die Vermögensverhältnisse des Mandanten berücksichtigen. Mehr als das fünf- bis sechsfache der gesetzlichen Höchstgebühr wird aber als sittenwidrig angesehen. Nach § 3a II RVG werden die Kosten dann auf eine angemessene Höhe herabgesetzt.

Letztendlich ist zu beachten, dass ein sog. Erfolgshonorar nach § 49b II 1 BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung - zumeist unwirksam ist. Nur in den engen Grenzen des § 4a RVG darf ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Übrigens: Wird im Rahmen der Honorarvereinbarung beim Rechtsanwalt ein Formularvertrag geschlossen, liegen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vor, bei denen die §§ 305 ff. BGB zu beachten sind.

Berechnung der Anwaltskosten

Die gesetzlichen Anwaltskosten berechnen sich etwa im Zivilrecht, im Verwaltungsrecht sowie im Sozialrecht nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert, vgl. § 13 RVG. Das ist der Wert der Ansprüche, die geltend gemacht werden. Verlangt ein Mandant z. B. nach einem Unfall 5000 Euro Schadenersatz von seinem Gegner, beträgt der Gegenstandswert als Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten in der Regel ebenfalls 5000 Euro. Bei z. B. einer Räumungsklage beträgt der Streitwert eine Jahresmiete. Hat man den Gegenstandswert ermittelt, werden das RVG und das VV herangezogen. Hier wird festgelegt, welche Gebühren der Anwalt aus dem Streitwert geltend machen darf. Dabei spielt die Tätigkeit des Juristen eine wesentliche Rolle:

Erstberatung

Bei einer Erstberatung handelt es sich um eine mündlich erteilte Auskunft zu einem Rechtsproblem des Mandanten. Der Jurist wird nicht nach außen hin tätig, indem er z. B. ein Schreiben aufsetzt, er macht dem Rechtsratsuchenden vielmehr unter anderem Vorschläge zur weiteren juristischen Vorgehensweise im betreffenden Fall. So weist ein Arbeitsrechtsanwalt etwa darauf hin, was der Mandant im Falle der Kündigung von einem Arbeitsvertrag unternehmen kann. Nach § 34 RVG können die Parteien eine Gebührenvereinbarung treffen. Ist der Mandant Verbraucher, darf der Jurist für ein mündliches Beratungsgespräch jedoch nicht mehr als 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer verlangen, vgl. § 34 I 3 RVG. Ferner kann nach Stunden abgerechnet werden. Unter Umständen kann der Mandant Beratungshilfe nach Nr. 2500 VV RVG verlangen; er muss dann höchstens 15 Euro an den Juristen zahlen, den Rest rechnet dieser bei der Landeskasse ab.

Außergerichtliche Vertretung

Bei der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung kann der Anwalt grundsätzlich eine 1,3 Geschäftsgebühr (z. B. Nr. 2300 VV RVG) aus dem Streitwert sowie Auslagen (Nr. 7002 VV RVG) - für z. B. Briefversand - von höchstens 20 Euro verlangen. Auch die Umsatzsteuer darf bei den Anwaltskosten nicht vergessen werden. Bei einem außergerichtlichen Vergleich fällt zudem regelmäßig eine 1,5 Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) an. Die Geschäftsgebühr fällt ferner an, wenn der Jurist für seinen Mandanten einen Vertrag - etwa einen Mietvertrag oder Kaufvertrag - gestaltet hat, auch wenn er gegenüber dem Vertragspartner nicht in Erscheinung getreten ist. Auch hier kann der Mandant mit geringem Einkommen Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Gerichtliche Vertretung

Sofern eine außergerichtliche Klärung des Rechtsproblems nicht möglich war, kann der Mandant noch versuchen, seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Hierbei fällt im Rahmen der Anwaltskosten zunächst einmal die sog. Verfahrensgebühr an - und zwar bereits dann, wenn der Jurist z. B. nach Zustellung einer Klage an den Mandanten dessen Verteidigung anzeigt. Ist der Anwalt jedoch schon außergerichtlich in derselben Angelegenheit für den Mandanten tätig geworden, muss er sich die oben bereits genannte Geschäftsgebühr teilweise anrechnen lassen.

Kommt es zu einem Verhandlungstermin, fällt zusätzlich eine 1,2 Terminsgebühr an. Das gilt auch, wenn der Anwalt den gegnerischen Juristen anruft, um z. B. auf einen Prozessvergleich hinzuwirken und das Verfahren zu einem Ende zu bringen. In diesem Fall kommt zu den Anwaltskosten auch noch eine 1,0 Einigungsgebühr hinzu. Fehlen dem Mandanten die finanziellen Mittel, um die Anwaltskosten zu tragen, kann er bzw. sein Verteidiger Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen - am besten, bevor z. B. geklagt wird.

Mahnverfahren

Im Gegensatz zu einem Inkassobüro kann der Anwalt für seinen Mandanten auch ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen, sofern eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung erfolglos geblieben ist. Als Anwaltskosten können hier zunächst eine 1,0 Verfahrensgebühr geltend gemacht werden, sobald der Antrag für den Mahnbescheid eingereicht wurde. Reicht ein Anwalt für den Schuldner den Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, wird eine 0,5 Verfahrensgebühr fällig, die aber auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, wenn es später zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte. Beantragt ein Advokat für den Gläubiger den Erlass des Vollstreckungsbescheids, entsteht ebenfalls eine 0,5 Verfahrensgebühr.

Wichtiges zu den Anwaltskosten

Die Anwaltsgebühren werden vom Mandanten auch gefordert, wenn dieser etwa einen Rechtsstreit gewonnen hat. Schließlich ist er der Schuldner des Juristen, nicht der Prozessgegner. Gibt es aber einen Kostenfestsetzungsbeschluss des entscheidenden Gerichts, kann der Mandant von seinem Gegner Kostenerstattung verlangen - dieser muss dann generell sämtliche Gerichtskosten, Anwaltskosten sowie andere Kosten für z. B. ein medizinisches Gutachten allein tragen. Im Arbeitsrecht gibt es jedoch die Ausnahme, dass vor dem Arbeitsgericht jeder seine eigenen Prozesskosten tragen muss - und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens; das bedeutet, jeder trägt die Kosten für seinen Anwalt und die Gerichtskosten werden aufgeteilt. Agiert der Anwalt als Pflichtverteidiger oder nimmt der Mandant Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch, gelten wiederum Sonderregeln, die es zu beachten gilt.

Im Übrigen gibt es einige Anwälte, die zusätzlich eine Ausbildung zum Mediator absolviert haben. Bei der Mediation handelt es sich um eine außergerichtliche Konfliktlösung. Sie kommt z. B. in Betracht bei einem Nachbarschaftsstreit oder bei einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind. Im Mediationsverfahren entstehen keine Anwaltskosten - denn die Vergütung erfolgt nicht nach dem RVG. Vielmehr schließen die Parteien mit dem Juristen einen sog. Mediationsvertrag, in dem das Honorar explizit vereinbart wird.

Ob die Anwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten übernommen werden, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Liegt ein Versicherungsfall vor, rechnet der Jurist die Anwaltskosten über die Versicherung ab, ohne den Mandanten weiter zu behelligen. Oft wird laut der Versicherungspolice in einigen Fällen aber eine Schadensregulierung abgelehnt, z. B. wenn beim Immobilienverkauf mit einem Makler gestritten oder wenn eine Baugenehmigung von der zuständigen Behörde nicht erteilt wird.

Foto(s): ©Pexels/Pavel Danilyuk

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