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Info Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist eine spezielle Art des Schadensersatzes für sogenannte immaterielle Schäden in Form eines finanziellen Ausgleichs. Unter immateriellen Schäden versteht man alle Schäden, die keine Vermögensschäden sind, d.h. eigentlich nicht in Geld gemessen werden können. Für solche Schäden kann nach § 253 Abs. 1 BGB nur dann ein Ausgleich verlangt werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB gehören zu diesen immateriellen Schadensfällen Körper- oder Gesundheitsverletzung, Freiheitsentziehung oder Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.
 
Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes ist es, einen Ausgleich für die erlittenen Einbußen zu erhalten auch wenn sie durch Geld nicht zu beseitigen sind und eine Genugtuung gegenüber dem Schädiger zu ermöglichen.
Durch Zahlung eines Schmerzensgeldes sollen insbesondere körperliche Schäden kompensiert werden.
Schwierig ist es dabei immer, einen körperlichen Schaden in Geld auszudrücken. Die Rechtsprechung hat jedoch im Laufe der Jahre Richtwerte entwickelt, die in sogenannte Schmerzensgeldtabellen einfließen. Sie listen Gerichtsurteile nach Höhe des gewährten Schmerzensgeldes und Art der Verletzung auf, um vergleichbare Fälle als Richtwert finden zu können.
Immer kommt es im Einzelfall darauf an, welcher Art die Verletzung ist und welche Auswirkungen von ihr für den jeweiligen Betroffenen ausgehen. Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes bestimmt sich nach den Grundsätzen der Billigkeit, wobei der Richter dabei schätzen darf.
 
Hierfür gelten folgende Kriterien:
  • Art der Verletzung
  • Ausmaß der Verletzung
  • Schwere der Verletzung
  • Dauer der Beeinträchtigung
  • Krankenhausaufenthalt
  • Entstellungen
  • Intensität von Schmerzen
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Beeinträchtigung im Alltag
  • Mitverschulden
  • Vorsatz/Fahrlässigkeit des Schädigers
Als Orientierung für die Höhe des Schmerzensgeldes wird am meisten auf die gebräuchliche Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm zurückgegriffen (herausgegeben vom ADAC). Der BGH verlangt jedoch, dass diese nicht der einzige Maßstab sein darf, weil jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden muss.
So bedeutet der Verlust eines Fingers für einen Pianisten vermutlich eine höhere Einbuße als für einen Buchhändler.
 
Neben der Kompensation körperlicher Schäden gewährt der Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung Schmerzensgeld auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das ist dann der Fall, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen handelt und die Beeinträchtigung des Verletzten nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Beispiel hierfür sind:
 
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen immaterieller Schäden kann immer unabhängig neben einem weiteren Schadensersatzanspruch für materielle Schäden bestehen. Dabei darf die Höhe des Schadensersatzanspruchs keinen Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben.
 
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