§ 522 II ZPO - Empfiehlt sich die Hinauszögerung von Urteilen?
- 1 Minuten Lesezeit
In einigen Graumarkt-Konstellationen ist die Rechtsprechung bei dem zuständigen Gericht für die eigene Partei höchst ungünstig, beim Bundesgerichtshof aber Erfolg versprechend.
Rechtstipp: In diesen Fällen kann sich das Warten lohnen. Es sollten die Urteile hinausgezögert werden, bis § 522 II ZPO angepasst wird.
Im Zusammenhang mit der Rechtsweggarantie wurde Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger auf der Veranstaltung zu dem Thema „Bürgerstaat im 21. Jahrhundert: Herausforderungen an eine liberale Gesellschaftspolitik" am 17.05.2011 in Bremen gefragt, wie es sich mit der Streichung des § 522 Abs. 2 ZPO verhalte.
Frau Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger erläuterte den Hintergrund dieser Vorschrift und gab an, dass nicht eine ersatzlose Aufhebung geplant sei, sondern vielmehr die Einführung eines Rechtsmittels. Hierbei solle es sich um dasselbe Rechtsmittel handeln, das greife, wenn nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil entschieden worden sei. Nach den Angaben von Frau Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger sei die Sache vor kurzem im Rechtsausschuss beraten worden. Der Gesetzesentwurf stehe kurz vor der Verabschiedung.
§ 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht es dem Berufungsgericht, eine Berufung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuweisen, ohne dass weitere Rechtsmittel möglich sind. § 522 Abs. 2 ZPO wird diskutiert im Zusammenhang mit dem Fall Deike. Hier verhielt es sich so, dass die Familie der kleinen Deike klagte, da aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei deren Geburt schwerste körperliche Gesundheitsschäden entstanden waren. Die Familie verlor den erstinstanzlichen Prozess, die Berufung wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgericht nicht angenommen.
Der erste Gesetzesentwurf zur Änderung des § 522 Abs. 2 ZPO wurde im Dezember 2008 in den Bundestag eingebracht. Er scheiterte an der damaligen großen Koalition. Im Januar 2011 brachte die SPD-Bundestagsfraktion einen Gesetzesentwurf zur Streichung des § 522 Abs. 2 ZPO in den Bundestag ein. Im April brachten Die Grünen ebenfalls einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 522 ein. Über diese beiden Entwürfe wurde am 7.4.11 im Bundestag beraten.
Artikel teilen: