§ 82 SGB IX ist ein scharfes Schwert für schwerbehinderte Bewerber im öffentlichen Dienst

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Behinderte Menschen sollen am gesellschaftlichen und beruflichen Leben entsprechend ihren Möglichkeiten ebenso teilhaben wie jeder andere.

Manchmal jedoch wähnen sich einige Schwerbehinderte im Berufsleben allzu sicher. Sie meinen, Fehler begehen zu können, ohne dass ihnen aufgrund dessen Ungemach droht.

In § 82 SGB IX heißt es:

„Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragen Integrationsdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt …“

Fehlt die angesprochene Eignung nicht, muss er zwingend vom öffentlichen Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Tut der Arbeitgeber das nicht, kann das schon wie eine Diskriminierung aussehen (AGG). Der schwerbehinderte Mensch kann dann Schadensersatz einfordern.

So dachte auch ein Arbeitnehmer und klagte. Er übersah allerdings eine Kleinigkeit und verlor vor dem LAG Hamm (Urteil v. 19.12.2013 17 Sa 1158/13). Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Der behinderte Arbeitnehmer war 15 Jahre lang beim Land NRW als IT-Fachmann tätig. Eingesetzt war er beim Hochsauerlandkreis.Sein Arbeitsverhältnis endete 2012 mit einer fristlosen Entlassung. Vor dem Arbeitsgericht hatte man seinerzeit einen Vergleich geschlossen.

Er bewarb sich dann beim Landkreis direkt, wurde aber nicht zum Gespräch eingeladen. Er klagte auf Schadensersatz, da er sich auf Grund seiner Behinderung diskriminiert sah und einen Verstoß gegen das AGG seitens des potentiellen Arbeitgebers vermutete. Der Arbeitgeber konnte aber nachweisen, dass es keinesfalls um die Behinderung des Klägers ging, sondern es vielmehr deswegen nicht zu einer Einladung gekommen ist, weil das Vertrauen in ihn nicht mehr vorhanden war. Der Mann hatte bei seinem ehemaligen Arbeitgeber illegale Downloads durchgeführt. Diese Tatsache war der ausschließliche Grund für die damalige Kündigung gewesen. Einwände des Arbeitnehmers, dass es sich ja bei der jetzigen Bewerbung um einen anderen Arbeitgeber handelte, ließ das LAG nicht gelten. Die Begründung hierfür war:

  • dass zwar die Vermutung für eine Diskriminierung vorlag, denn § 82 SGB IX sei unstreitig verletzt.
  • Da jedoch weder die Behinderung noch die fachliche Eignung Grund für die nicht erfolgte Einladung waren, sondern das Verhalten des Arbeitnehmers, war dieses Indiz widerlegt.
  • Es spielt keine Rolle, dass es sich formal um zwei unterschiedliche Arbeitgeber handelt, da zwischen den beiden eine große Nähe bestand.

Letztlich beweist dieser Fall, dass sich auch behinderte Arbeitnehmer an die Spielregeln halten müssen und ihre Pflichten zu erfüllen haben wie jeder andere auch.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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