§ 184b StGB: Tatvorwurf Kinderpornographie: Posing-Bilder, Fiktive Personen, Mangas

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Strafverteidigung bei § 184b StGB - Sonderfälle aus der Verteidigungspraxis

Strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs nach § 184b StGB nehmen nach Ansicht des Verfassers, der in diesem Bereich bundesweit verteidigt, eine Sonderstellung ein. Der Straftatbestand des § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie) ist ebenso wie etwa § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) oder § 177 StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) dem dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs und damit den Sexualstraftaten zuzurechnen. Gemeinsam ist diesen Straftatbeständen, dass bereits der Tatvorwurf bzw. die Einleitung des Ermittlungsverfahrens oftmals eine stigmatisierende Wirkung für die Beschuldigten hat. Neben Fachkenntnis und Erfahrung im Umgang bei der Strafverteidigung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie bzw. im Sexualstrafrecht ist daher das Wissen des Strafverteidigers erforderlich, dass regelmäßig neben den strafrechtlichen Auswirkungen gleichfalls solche im sozialen und persönlichen Umfeld drohen. Absolute Diskretion ist daher eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Verfahrensgestaltung.

In zahlreichen Fachbeiträgen hat der Autor zu Fragen aus der Strafverteidigungspraxis bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie Stellung genommen.

An dieser Stelle soll auf Sonderfälle bei Strafverfahren wegen § 184b StGB eingegangen werden:

1. Sind Mangas, fiktive Personen und Comics strafbar?

Zunächst ist aus Sicht der Strafrechtspraxis im Rahmen der Strafverteidigung bei § 184b StGB dringend davon abzuraten, eine vermeintliche „Grauzone" auszuloten. Die gesetzlichen Regelungen sind zwischenzeitlich recht eindeutig und die Staatsanwaltschaften verstehen bei § 184b StGB keinen Spaß! Vor Augen halten sollte man sich hierbei, dass Regelungszweck des § 184b StGB u. a. eine Bestrafung der mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (RegE BT-Drs. 12/3001, 5) sowie die Verhinderung von Nachahmung ist.

Für die Verwirklichung des § 184b StGB in der Tatvariante der „Verbreitung von Kinderpornographie" ist es bereits nach dem Gesetzeswortlaut völlig ausreichend, wenn es sich um ein fiktives Geschehen handelt. Gegenstand kann daher auch eine virtuelle Schöpfung im Sinne von Comics, fiktiven Personen sowie Mangas sein. Hierzu zählen auch „Scheinkinder", „Scheinmenschen" und Darstellungen eines Animationsprogramms.

Soweit es um den „Besitz von Kinderpornographie" geht, müssen zwar zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, welche aber in der Praxis sehr rasch erfüllt sind. Hier bestimmt § 184b Abs. 4 StGB, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, „wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben".

Nicht erforderlich ist allerdings auch an dieser Stelle, dass die Handlung tatsächlich stattgefunden hat. Ausreichend ist es, wenn sich dies dem Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach so darstellt. Es sind folglich auch an dieser Stelle fiktive Darstellungen umfasst, sofern sie wirklichkeitsnah sind. Unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung (BGH, 43, 369) zählen hierzu auch Bilder bzw. Videos einer „Scheinwirklichkeit", welche als solche eben nicht erkennbar ist. Eine Verwirklichung des Straftatbestands liegt folglich auch dann vor, wenn die Person auf dem Bild in Wirklichkeit älter als 14 Jahre ist, dem Betrachter aber wie ein minderjähriges Kind erscheinen soll. Selbstverständlich gilt selbiges, wenn das Kind tatsächlich jünger als 14 Jahre ist oder wenn die Künstlichkeit der Animation für einen durchschnittlichen Betrachter nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Der Verfasser rät aus seiner Erfahrung im Bereich der bundesweiten Strafverteidigung im Sexualstrafrecht dringend davon ab, hier ein Risiko einzugehen. Im Falle einer Wohnungsdurchsuchung wegen § 184b StGB bzw. der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie sollte vielmehr effektive und professionelle Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.

2. Reicht für § 184b StGB „bereits" das Betrachten?

Effektive Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB erfordert die genaue Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung. Hierzu gehört auch das Urteil des zweiten Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 2-98/09 (REV), 2-27/09-1 Ss 86/09), mit welchem eine vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg kassiert wurde. Das Amtsgericht hatte den Beschuldigten ursprünglich vom Tatvorwurf freigesprochen. Dieser hatte u. a. Vorschaubilder vergrößert, welche sodann automatisch im Internet-Cache gespeichert wurden. Eine manuelle Speicherung erfolgte nicht. Der zweite Strafsenat des OLG Hamburg geht hierbei davon aus, dass der durchschnittlich erfahrene Internetnutzer Kenntnis über die Funktion des Internet-Cache hat. Es ist „bereits" durch das bewusste und gewollte Aufrufen und ohne manuelle Speicherung der Dateien eine Strafbarkeit gegeben. Bei entsprechender Auswertung der beschlagnahmten Speichermedien kann ein solcher Nachweis mitunter auch noch nachträglich geführt werden. Es existieren zwar auch andere bzw. relativierende Rechtsauffassungen, welche insbesondere am Vorsatz als subjektiven Tatbestandsmerkmal anknüpfen (vgl. etwa Lackner-Kühl, § 184b Rdnr. 8, MK, § 184b Rdnr. 27, OLG Hamburg, StV 2009, S. 469). Auch an dieser Stelle muss aber im Zweifel davon ausgegangen werden, dass bei entsprechendem Nachweis in tatsächlicher Hinsicht (Auswertebericht, IP-Nummer auf Internetseite als Anfangsverdacht) eine entsprechende Strafverfolgung erfolgt.

3. Sind Posing-Bilder strafbar?

In der früheren Rechtsprechungspraxis war teilweise umstritten, ob „Posing-Bilder" auch unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen. Unter „Posing-Bildern" werden Darstellungen verstanden, welche ein „aufreizendes zur Schau stellen" zum Gegenstand haben (vgl. BGH-St 50, S. 370 f.). Nach der früheren Gesetzeslage war eine Strafbarkeit nicht eindeutig gegeben. Erforderlich war nach dem alten Gesetzeswortlaut, dass sexuelle Handlungen an dem Kind vorgenommen werden, das Kind sexuelle Handlungen vornahm oder das Kind dazu bestimmt wurde, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen.

Nach der Neufassung des § 184b StGB und dessen In-Kraft-Treten am 05.11.2008 wurden nicht nur die Strafandrohungen erhöht, sondern auch etwaige Regelungslücken beseitigt. Die früheren Streitfragen (vgl. etwa BGH 43, 366 f.; 45, 41; 50, 370 f.) haben sich damit überwiegend erledigt. Da nach dem Gesetzeswortlaut eine Stimulation oder Manipulation am Körper des Kindes nicht mehr erforderlich ist, unterfallen Posing-Bilder nun auch dem § 184b StGB.

4. Kann eine öffentliche Verhandlung verhindert werden?

Ein im Bereich des § 184b StGB erfahrener Strafverteidiger weiß, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie regelmäßig eine erhebliche zusätzliche Belastung für den Beschuldigten darstellt. Im Interesse des Beschuldigten müssen daher regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um dies zu verhindern - häufig gelingt dies auch. Neben der gewählten Verteidigungstaktik sind hierbei natürlich die Einzelfallumstände entscheidend. Dazu zählen u. a. Anzahl und Qualität der aufgefundenen Bilder bzw. Videos sowie die übrigen Verteidigungsbemühungen. Fachkenntnis, Engagement, Diplomatie im Umgang mit den Ermittlungsbehörden sowie die für den Einzelfall richtige Verteidigungsstrategie sind hierbei die Erfolgsfaktoren einer effektiven Strafverteidigung.

5. Muss ein ortsansässiger Strafverteidiger beauftragt werden?

Die Beauftragung eines Strafverteidigers vor Ort für die Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB ist nicht notwendig. Gerade durch die modernen Telekommunikationsmöglichkeiten wird eine bundesweite Strafverteidigung weiter vereinfacht, wobei es die Hauptverhandlung vor Ort ja gerade zu vermeiden gilt, was somit auch im Interesse des im Bereich des § 184b StGB bundesweit tätigen Strafverteidigers liegt. Wichtig für den Anwalt ist in einem ersten Schritt lediglich die Kenntnis wann bzw. in welchem Ort die Durchsuchung stattgefunden hat, damit eine rasche Kontaktaufnahme zu den Ermittlungsbehörden erfolgen kann. Normalerweise hinterlassen die durchsuchenden Kriminalbeamten den Durchsuchungsbeschluss sowie ein Beschlagnahme- und Sicherstellungsverzeichnis sowie eine Visitenkarte mit den Kontaktdaten des Sachbearbeiters. Auch deren Übersendung ist zur Einarbeitung in den Sachverhalt sinnvoll.

Es gilt auch für die Strafverteidigung bei § 184b StGB: Je eher ein qualifizierter Strafverteidiger mandatiert wird, desto früher kann eine Weichenstellung für den Mandanten erfolgen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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