10/2022: Forderungsschreiben der RAAG Kanzlei (RA Kairis) für Wang Yu (Google Fonts)

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1. Gegenstand des Schreibens

Mir liegt ein Forderungsschreiben des Rechtsanwalts Dikigoros Kairis im Namen des Herrn Wang Yu vom 04.10.2022 vor. Derartige Schreiben werden offensichtlich massenhaft versandt. In anderen Fällen soll auch eine Frau Yu soll involviert sein und eine Interessengemeinschaft "VIVA-Datenschutz", die allerdings im Internet nicht auffindbar ist.

Möglicherweise interessieren Sie sich auch für die ganz ähnlichen Abmahnungen des Kollegen Lenard aus Berlin für einen Herrn Ismael (vgl. https://www.anwalt.de/go/article/88eec0c6-013f-4ec8-b2e6-3390fffcb791).

Das Schreiben des Kollegen Kairis stellt, wenn auch unfachmännisch formuliert, eine klassische Abmahnung dar, welche auf Unterlassung und Abgabe einer Unterlassungserklärung gerichtet ist. Ferner wird Auskunft und Schadensersatz gefordert, dies alles für die dem Vernehmen nach datenschutzrechtswidrige Einbindung von Google Fonts.

Im Kern geht es darum, dass ein Herr Yu durch "tatsächliche und wirtschaftliche Einbußen" Schmerzen erlitten haben will, weil der adressierte Webseitenbetreiber Google Fonts in einer Weise benutzt, bei der u.a. die IP-Adresse des Besuchers (hier: Herrn Yu) an Google weitergeleitet wurde.

2. Was fordert RA Kairis / Herr Wang Yu von Ihnen?

Die oder der Angeschriebene sollen auf jeden Fall Schadensersatz in Höhe von 140,00 EUR zahlen (die Schmerzen sind also nicht sonderlich groß), und zwar auf ein Konto des Herrn Kairis. Hinzukommen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von "50,00 EUR", die sowohl hinsichtlich der Geschäftsgebühr als auch des Postentgelts falsch berechnet sind.

Der Betrag von 140,00 EUR erscheint, insbesondere wenn man sich die von dem Kollegen Kairis zitierte Rechtsprechung ansieht, vergleichsweise gering. Der Betrag könnte allerdings ganz bewusst und damit strategisch niedrig gehalten sein: Welcher Rechtsanwalt, der als Fachanwalt für das IT-Recht oder als Datenschutzbeauftragter (z.B. TüV Rheinland) auf das Datenschutzrecht spezialisiert ist, will sich schon mit einem solchen Schreiben befassen, dessen Gegenstandswert bei lediglich 226,10 EUR liegt und damit im untersten Bereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes? Dies dürfte in vielen Fällen dazu führen, dass die oder der Adressierte keinen fachkundigen Rechtsanwalt für sich findet und in der Folge lieber "gleich zahlt". Werden nun aber solche Schreiben mehrfach versandt und der Forderungstext standardmäßig verwendet, so entsteht umgekehrt ein recht einträgliches Geschäft.

3. Wie reagieren Sie nun?

  • Ohne anwaltlich beraten zu sein ,sollten Sie persönlich keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen.
  • Geben Sie unter keinen Umsätnden eine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ab.
  • Solange SIe keinen fachanwaltlichen Rat eingeholt haben, sollten Sie auch kein Geld überweisen.

Gehen Sie auf das Forderungsschreiben ein, geben Sie zu erkennen, dass Sie grundsätzlich zahlungsbereit sind und man erneut mit guten Erfolgschancen Forderungen an Sie richten kann. Wenn sich auf Ihrer Website andere datenschutzrechtliche Verstöße finden, könnte hier weitere Anwaltspost an Sie folgen.

Das Schreiben des Kollegen Kairis enthält diverse Fehler, allerdings auch berechtigte Ansprüche. Es reicht allerdings nicht, dem Kollegen Kairis dies mitzuteilen, um die Forderung erfolgreich abzuwehren. Glaubhaft ist die Verteidigung nämlich nur dann, wenn Sie dezidiert begründen, warum die Forderung nicht besteht und den Gehalt der weiteren Ansprüche anwaltlich haben prüfen lassen und ggf. differenziert reagiert haben.

Dies übernehme ich für Sie. Mein Honorar beträgt 200,00 EUR zzgl. 19% USt. Die Bedingungen der Mandatsübernahme schildere ich gerne, wenn Sie mich mit Ihrem persönlichen IG-Datenschutzschreiben als Anlage per E-Mail kontaktieren. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich in dieser Angelegenheit KEINE telefonischen Auskünfte erteile.

4. Warum DAMM LEGAL?

Machen Sie Gebrauch von einem Fachanwalt und Datenschutzbeauftragten zu den Kosten eines Allgemeinanwalts! Rechsanwalt Dr. Ole Damm ist Fachanwalt für IT-Recht, wozu auch das Datenschutzrecht gehört, und vom TÜV Rheinland geprüfter Datenschutzbeauftragter. Er ist bundesweit tätig und hat bereits mehrere Schreiben dieser zur Bearbeitung vorgelegt bekommen. 

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland)


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