14-tägige Rückzahlungspflicht nach stornierter Reise auch während Coronapandemie fix!

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Verpflichtung zur unverzüglichen Rückerstattung des Reisepreises bei Rücktritt!

Aufgrund der Coronapandemie müssen viele Reisen abgesagt werden, ob durch den Reiseveranstalter oder auch durch die Reisenden selbst.


Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters ist der deutsche Gesetzgeber in § 651 h BGB eigentlich eindeutig, wie wir seit Beginn der Pandemie regelmäßig klar vertraten und auch in zahlreichen Gerichtsentscheidungen attestiert erhielten.


Insbesondere die Regelung des § 651 h Abs. V BGB schreibt klar vor:

„Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“


Die Rücktritte im Zusammenhang mit der Coronapandemie fallen nahezu alle unter § 651 h Abs. III BGB, wonach die grds. vom Reisenden zu zahlende Entschädigung (Stornokosten) gerade im Falle seines eigenen Rücktritts entfällt, sofern am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (= Coronapandemie) auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise (…) erheblich beeinträchtigten.

Mithin ist von Gesetzes wegen eigentlich klar geregelt, dass der Pauschalreiseveranstalter max. 14 Tage nach erfolgtem Rücktritt, den vereinnahmten Reisepreis zurückzahlen muss. Dies auch, sofern der Reisende seinerseits den Rücktritt ordnungsgemäß erklärte. Dennoch tun sich beinahe alle Reiseveranstalter schwer, diese gesetzliche Regelung zu befolgen, reagieren teils gar nicht, auch nicht auf Forderungen, Mahnungen und dergleichen der Reisenden folgt häufig nur die pauschale Antwort, dass es einige Zeit in Anspruch nehme die Angelegenheit zu bearbeiten, da aufgrund dieser Ausnahmesituation derart viel Arbeit vorläge und das Personal an seine Grenzen stoße.


Dies weckt großen Unmut bei den Reisenden, da diese teils über Monate auf ihr Geld warten müssen, gar fürchten, dies erst gar nicht zurückzubekommen. Dabei wollte der Gesetzgeber doch gerade mit § 651 h BGB die europäischen Vorgaben umsetzen, wonach dem deutschen Reisenden (Verbraucher) eine Gewähr dafür geboten werden soll, dass im Falle einer Stornierung (egal von welcher Seite), gezahlte Beträge schnell und unkompliziert erstattet werden.


Zwischenzeitlich gibt es sehr viele Urteile im Zusammenhang mit den reiserechtlichen Konsequenzen der Coronapandemie. So haben die Gerichte auch immer wieder klargestellt, dass die Regelung des § 651 h Abs. V BGB eindeutig sei und damit Zahlungsschwierigkeiten oder personaltechnische Schwierigkeiten der Reiseveranstalter aufgrund der CoronaPandemie gerade nicht zur Folge haben, dass die Reiseveranstalter auf unbestimmte Zeit nicht zur Rückzahlung verpflichtet seien (vgl. bspw. LG Frankfurt am Main vom 17.12.2020, 30 C 3822/20; LG Frankfurt am Main vom 04.05.2021, Az.: 3-06 O 40/20).


Auch wenn die Reiseveranstalter einer Vielzahl von Reisenden gegenüber zur Rückerstattung verpflichtet seien, gelte der Rechtsgrundsatz: „Geld hat man zu haben“.


Auch das Angebot eines Gutscheins oder einer Umbuchung ändert nichts an der 14-tägigen Frist.


Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass zwischenzeitlich sozusagen bundesweit Gerichte klarstellen, dass Pauschalreiseveranstalter strikt an die Regelung des § 651 h BGB gebunden sind, egal wieviel Arbeit und Aufwand sie gerade während dieser Pandemie haben und der Rückzahlungspflicht sehr zügig nachkommen müssen.


Überdies sei angemerkt, dass die Kosten eines Rechtsanwalts sowie auch etwaige Gerichtskosten (sofern ein Rechtsstreit notwendig wird) regelmäßig vom Reiseveranstalter ebenso zu erstatten sind, sofern sich dieser bereits in Verzug mit der Rückerstattung befand, als Sie einen Rechtsanwalt beauftragten zur Durchsetzung Ihres Zahlungsanspruches.


Daher müssen Sie auch diesen Schritt nicht fürchten und sollten sich rechtzeitig Hilfe holen, spätestens nach Ablauf der 14-tägigen Rückzahlungsfrist. Wir unterstützen Sie gern. Sprechen Sie uns an.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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