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Info Reiserecht

Das Reiserecht ist in den §§ 651a bis 651m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Danach schließt der Urlauber grundsätzlich mit dem Reiseveranstalter einen Reisevertrag ab. Von § 651a I 1 BGB umfasst ist aber nur die Pauschalreise, also ein Gesamtpaket von mindestens zwei Hauptleistungen wie Beförderung und Hotelübernachtung. Ist die Reise mangelhaft, muss sich der Urlauber an den Reiseveranstalter wenden. Wer seine Reise dagegen selbst plant und bucht, hat mehrere Vertragspartner - z. B. das Hotel und die Fluggesellschaft - und muss daher bei ihnen die Ansprüche wegen etwaiger Reisemängel geltend machen.

Der Reisevermittler schließt in der Regel keinen Reisevertrag mit dem Urlauber ab, sondern berät ihn nur bei der Zusammenstellung der Reise und stellt unter anderem die Buchungsunterlagen aus. Nur für Fehler in diesem Bereich haftet der Reisevermittler, nicht jedoch für die mangelhafte Reise.

Teilt der Reiseveranstalter einen Reiseprospekt aus, sind die darin enthaltenen Angaben wie die Merkmale der Reise (z. B. Badeurlaub) oder die Höhe des Reisepreises für ihn bei Abschluss eines Reisevertrages grundsätzlich bindend. Will der Reiseveranstalter die Vertragsinhalte ändern - z. B. wegen der plötzlichen Erhöhung der Flugpreise bei einer Langzeitbuchung - muss er sich das Recht dazu im Prospekt oder in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten.

Vor Beginn der Reise kann man nach § 651i I BGB jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert dann sein Recht auf den Reisepreis. Er kann aber eine angemessene Entschädigung nach § 651i II 2 BGB verlangen, die zumeist als „Stornogebühr" (z. B. 75 Prozent des Reisepreises) bereits im Reisevertrag wirksam festgelegt wird.

Ist die Reise mangelhaft, also entspricht sie nicht dem, was zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wurde, kann der Urlauber

  • gemäß § 651c II BGB die Beseitigung des Mangels verlangen. Wird der Reisemangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, darf der Reisende den Mangel nach § 651c III BGB auf Kosten des Veranstalters selbst beseitigen.
  • den Reisepreis nach § 651d BGB mindern. Der Reisende muss den Mangel aber zuvor angezeigt haben, um dem Veranstalter die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Auch sollten sämtliche Reisemängel etwa mit einem Lichtbild dokumentiert werden.
  • den Reisevertrag gemäß § 651e BGB kündigen. Voraussetzung für die Kündigung ist allerdings, dass die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt wird und der Veranstalter zuvor erfolglos zur Abhilfe aufgefordert wurde. Ein nur unerheblicher und kurzzeitiger Mangel berechtigt noch nicht zur Kündigung.
  • gemäß § 651f BGB Schadensersatz verlangen. Er kann zusätzlich zur Kündigung bzw. der Minderung gefordert werden und soll zusätzliche Schäden des Urlaubers ausgleichen, z. B. Sturz des Reisenden wegen mangelhaftem Geländer. Aber auch Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ist möglich, sofern die Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt oder sogar vereitelt wurde.

Die Ansprüche müssen gegen den Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise geltend gemacht werden.

Wichtiges zum Schluss:

  1. Wer seinen Urlaub über das Internet bucht, hat wegen § 312b III Nr. 6 BGB kein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
  2. Des Weiteren sollte beachtet werden, dass der Urlauber keine Zahlungen leisten muss, bis er vom Reiseveranstalter einen Sicherungsschein erhalten hat. Der Sicherungsschein beweist, dass sich der Veranstalter für eine etwaige Insolvenz nach § 651k BGB mit einer Versicherung oder einer Bankbürgschaft abgesichert hat.
  3. Liegt ein Fall der höheren Gewalt nach § 651j BGB vor, kann der Reisevertrag sowohl vom Veranstalter als auch vom Urlauber gekündigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Ereignis - z. B. eine Naturkatastrophe oder ein Krieg - bei Vertragsschluss unvorhersehbar war und die Reise dadurch erheblich erschwert oder beeinträchtigt wurde.

(VOI)


 
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