3-G am Arbeitsplatz ab 24.11.2021

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer darf arbeiten und was muss nachgewiesen werden?

Die meisten Beschäftigten haben Kontakt zu anderen Menschen. Solche Kontakte bürgen auch die Risiken von krankheitsbedingten Ansteckungen in sich, hier insbesondere mit dem so genannten Corona-Virus.

Daher müssen Mitarbeitende ab dem 24.11.2021 entweder geimpft, genesen oder getestet (3-G-Regelung) sein.

Wie wird die 3-G-Regelung nachgewiesen?

Die Möglichkeit eines negativen sogenannten Corona-Tests genügt. Dieser darf indes nicht älter als 24 Stunden sein. Alternativ müsste die Bestätigung zum Status genesen nachgewiesen werden oder der Impfstatus.

Kann der Arbeitgeber einen Nachweis verlangen?

Die Frage ist bislang mit Nein beantwortet worden. Mit der sich nunmehr ergebenden neuen gesetzlichen Lage ist der Arbeitgeber sogar zur Prüfung und Kontrolle verpflichtet. Wer dennoch den Impfstatus nicht offenlegen will, muss alternativ die jeweiligen Tests nachweisen, um den Anforderungen nach 3-G gerecht zu werden. Grundlage sind die Änderungen im Infektionsschutzgesetz.

Gilt die Nachweispflicht auch für im Homeoffice Tätige?

Nein. Entscheidend ist hier der Kontakt zu weiteren Personen. Wer ausschließlich im Homeoffice arbeitet hat damit keinen arbeitstätigkeitsbezogenen Kontakt zu anderen Personen und benötigt in diesem Rahmen keinen Nachweis.

Welche Kosten fallen mit den nachzuweisenden Tests für Ungeimpfte an?

Derzeit ist dies nicht einheitlich geklärt, auch fallen unterschiedliche Kosten für Tests an. Zwei Tests, die arbeitgeberseitig bislang angeboten werden mussten, werden wohl auch weiterhin von Arbeitgeberseite an Kosten übernommen werden. Ein weiterer Test kann im Rahmen der kostenfreien Bürgertest eingeholt werden. Ausgehend davon dürften die zwei weiteren erforderlichen Tests bei einer 5-Tage-Arbeitswoche hinsichtlich der Kosten der Arbeitnehmerseite zur Last fallen.

Welche Folgen könnte die Weigerung betreffend der 3-G-Regel haben?

Nach der neuen gesetzlichen Lage dürften Arbeitgeber dann Arbeitnehmer/innen ohne Nachweis im Sinne der 3-G-Regel nicht beschäftigen. Damit könnte somit auch der Anspruch auf Zahlung von Vergütung und Lohn entfallen. Eine weitere Folge wäre bei dann fehlendem Arbeitsangebot mangels Einhaltung der 3-G-Regel die Annahme einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung. Unter Maßgabe dessen könnte dies eine Abmahnung und ferner eine Kündigung zur Folge haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sven Rasehorn

Beiträge zum Thema